BVK warnt: Vorsicht bei Weihnachtsdeko und offenen Flammen


Schnell sind die brennenden Kerzen auf dem Adventskranz vergessen. Symbolbild: Pixabay
Schnell sind die brennenden Kerzen auf dem Adventskranz vergessen. Symbolbild: Pixabay

Goslar. Von Ende November an trocknen die Adventskränze vor sich hin und spätestens ab Heiligabend gilt das auch für die Weihnachtsbäume. Das wäre nicht weiter schlimm, wenn die Brandgefahr dadurch nicht immens zunehmen würde. Dies berichtet der Bundesverband der Versicherungskaufleute e.V. (BVK) in einer Pressemitteilung.


In der beschaulichen Weihnachtsfreude werde immer wieder die Gefahr von Zimmerbränden unterschätzt: Rund 10.000 Mal brenne es in deutschen Wohnzimmern, 31 Millionen Euro an Schäden wurden dadurch 2018 verursacht. Insbesondere Kerzen sollten nie unbeaufsichtigt in der Nähe von Nadelhölzern brennen, weil sich trockene Tannennadeln sehr rasch entzünden und in Minutenschnelle Zimmerbrände mit Temperaturen von bis zu 1.000 Grad Celsius entstehen lassen.

Löschwasser sollte immer parat stehen


"Wenn es trotz aller Vorsicht doch zur Katastrophe kommt, bitte nicht mit Löschwasser geizen", ermuntert Sven Overbeck, Sprecher des Bezirks Braunschweig im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), zu beherztem Eingreifen. „Denn die durch Wasser ruinierten Sachen werden, wie auch die durch das Feuer vernichteten, von der Hausratversicherung bezahlt, - auch die Weihnachtsgeschenke.“

Bei einem Zimmerbrand gehe es meist nur um die Reparatur eines Tisches, um Reinigungskosten und um Tapeten, manchmal aber um 50.000 Euro und mehr. Wenn nämlich brennender Kunststoff (Tischplatten, Schrankbeschichtungen und so weiter) gefährliche Stoffe freisetze, könnten diese die gesamte Wohnungseinrichtung und die Kleidung durchdringen und müssten vollständig entsorgt werden.

Versicherungsschutz abklären


Bei Verdacht auf grobe Fahrlässigkeit, beispielsweise durch eine unbeaufsichtigte Kerzenflamme im Zimmer, könnten die Gerichte das letzte Wort haben und die Versicherung könne ihre Erstattungsleistung mindern. In neueren Versicherungsbedingungen gehe es den Geschädigten besser: Viele Versicherer würden nun auch in diesen Fällen leisten. Ob der sogenannte "Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit" mit versichert ist und in welchem Umfang, könne der betreuende Versicherungskaufmann schnell beantworten.

Für Schäden am Gebäude sei die Feuerversicherung des Hauses zuständig, die sich jedoch von einem Mieter einen Teil des Geldes zurückhole, wenn dieser den Brand schuldhaft verursacht habe. Eine Privathaftpflichtversicherung könne hier weiterhelfen.


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