Anderen Hund totgebissen: Diese Konsequenzen drohen Tier und Halter

Neben Leinenzwang und Maulkorbpflicht ist sogar ein Haltungsverbot möglich.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: pixabay

Peine. Wie berichtet gab es am Samstag bei einem Weihnachtsspaziergang in der Straße "Am Walzwerk" einen für einen kleinen Hund tödlichen Zwischenfall. Der vierjährige Rüde wurde von einem Artgenossen der Rasse Dogo Argentino gebissen und verstarb. Auch der Halter wurde vom eigenen Hund verletzt, als dieser versuchte, dazwischenzugehen. Neben den Ermittlungen der Polizei wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz drohen Halter und Hund auch Konsequenzen seitens des Veterinäramtes. Das bestätigt der Landkreis Peine auf Anfrage.



Der Landkreis Peine als Fachbehörde nach Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden werde den gemeldeten Vorfall umgehend prüfen. "Wenn sich der Beißvorfall nach Abschluss der Ermittlungen nachweislich bestätigen sollte, käme es zu einer Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen", so Landkreissprecher Fabian Laaß. Dies sei vor allem eine Erlaubnispflicht, wenn der Hund danach weiter gehalten werden soll. Mit der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes bestehe bis zur Erlaubniserteilung kraft Gesetzes ein Leinen- und Beißkorbzwang außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke. Auch nach Erlaubniserteilung würde noch ein Leinenzwang bestehen, dieser könne aber auf Antrag hin aufgehoben werden, so Laaß.

Wesenstest ist Pflicht


Außerdem müsse der Hund zu einem Wesenstest. Hierzu habe der Hundehalter vom Zeitpunkt der Gefährlichkeitsfeststellung seines Hundes in der Regel drei Monate Zeit, ein Wesenstestgutachten vorzulegen; diese Frist könne einmal um bis zu drei weitere Monate verlängert werden.

Der Wesenstest muss laut Niedersächsischem Hundegesetz von einer vom Fachministerium zugelassenen Person durchgeführt werden. Dies sind in der Regel Tierärztinnen und -ärzte, denen auf Antrag eine Zulassung erteilt wurde. Hierfür müssen vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden nachgewiesen werden. Bei Nicht-Bestehen des Wesenstests erlischt die Haltungserlaubnis oder wird nicht ausgestellt.


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