Angehende Juristen behalten trotz "Corona-Semester" ihren Freiversuch

Das Sommersemester 2020 wird aufgrund der Corona-Pandemie nicht auf die Freischussregelung der Jura-Fakultäten angerechnet.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. Es ist eine gute Nachricht für die Jura-Studierenden in Niedersachsen: Das Sommersemester 2020 wird aufgrund der Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Pandemie nicht auf den sogenannten Freischuss angerechnet. Diese Entscheidung hat das Niedersächsische Justizministerium getroffen, eine entsprechende Änderung der Ausbildungs-Verordnung ist heute von Justizministerin Barbara Havliza unterschrieben worden. Dadurch haben Jura-Studierende in Niedersachsen keinen prüfungsrelevanten Nachteil im sogenannten "Corona-Semester" und können sich wie geplant auf den Abschluss ihres Studiums vorbereiten, so der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.


Der „Freischuss" ist eine häufig genutzte Möglichkeit von Studierenden der Rechtswissenschaft. Das Ausbildungsgesetz für angehende Juristinnen und Juristen sieht grundsätzlich vor, dass die sogenannte Pflichtfachprüfung in der ersten Prüfung (früher auch bekannt als „Erstes Staatsexamen") nur zwei Mal absolviert werden kann. Melden sich Studierende jedoch innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel bis zum Abschluss des 8. Fachsemesters), so haben sie einen weiteren Versuch - den „Freischuss". Diese Möglichkeit nimmt vielen Studierenden den Druck beim Schreiben der höchst anspruchsvollen juristischen Pflichtfachprüfung. Zugleich sollen jene Studierende privilegiert werden, die ihr Studium zügig vorantreiben und frühzeitig abschließen.

Dr. Thomas Matusche, Präsident des Landesjustizprüfungsamts: „Der Lehrbetrieb an den Universitäten ist im Sommersemester 2020 durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus beeinträchtigt. Die juristischen Fakultäten tun alles, um unter diesen Umständen ein gutes Angebot zu gewährleisten. Sie sehen aber wie wir, dass ein spürbarer Nachteil verbleibt. Diesen gleichen wir nun zugunsten der Studierenden im Rahmen der Freiversuchsregelung aus."

Die neue Regelung gilt für alle (künftigen) Prüflinge. Es wird also nicht danach unterschieden, in welchem Fachsemester sich die Studierenden während des Sommersemesters 2020 befanden, an welcher Universität das Sommersemester 2020 absolviert wurde und in welchem Maß eine Beeinträchtigung tatsächlich vorgelegen hat.


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