Region. Schnee bedeckt derzeit das ganze Land, auch die Region hat sich in ein Winterwunderland verwandelt. Was den einen freut, ist des anderen Leid, denn die weiße Pracht sorgt auf Straßen und Schienen auch für Probleme. regionalheute.de zeigt, welche Rechte Fahrgäste haben, wenn der Zug wegen Schnee und Eis nicht fährt.
In den 1960er Jahren wurde mit einem Slogan, der zu den erfolgreichsten in der Geschichte der ehemaligen Deutschen Bundesbahn zählt, Werbung für das Zugfahren gemacht: "Alle reden vom Wetter. Wir nicht." Gemeint war, dass die Bahn selbst bei schwierigen Bedingungen zuverlässig fährt. Heutzutage erscheint das nicht mehr so selbstverständlich – besonders im Winter kann es vorkommen, dass Reisende auf verwaisten Bahnsteigen stehen. Fahrgäste haben in solchen Fällen jedoch Rechte.
Das gilt bei Zugausfällen
Reisende können bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von 60 Minuten oder mehr von ihrer Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen, wie die Deutsche Bahn auf ihrer Website schreibt. Wahlweise können sie sich den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn sie nur einen Teil der gebuchten Strecke gefahren sind oder sich den bereits genutzten Anteil und den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn sie die Reise abgebrochen haben und zum Ausgangsbahnhof zurückgefahren sind. Konnten reservierte Sitzplätze nicht zugeteilt oder zugeteilte Sitzplätze nicht bereitgehalten oder wegen Zugverspätung nicht eingenommen werden, haben Kunden Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reservierungsentgelts.
Kosten für andere Verkehrsmittel und Übernachtungen
Wenn Fahrgäste wegen Zugausfällen und verpasster Anschlüsse gezwungen sind, auf andere Verkehrsmittel wie Bus oder Taxi auszuweichen, werden die Kosten unter bestimmten Umständen bis zu einem Betrag von 120 Euro erstattet. Gleiches gilt, wenn Reisende stranden und beispielsweise ein Hotelzimmer nehmen müssen – dann werden laut Bahn hierfür die "angemessenen Kosten" übernommen.
Keine Entschädigung bei "höherer Gewalt"?
Seit 2023 gilt die novellierte EU-Fahrgastrechte-Verordnung. Darin heißt es, dass Bahnunternehmen in Fällen höherer Gewalt – also zum Beispiel bei extremen Unwetterereignissen – nicht mehr entschädigungspflichtig sind. Dies gilt allerdings nicht für Betreuungsleistungen wie die Kostenübernahme für ein Taxi oder ein Hotelzimmer. Was als extremes Wetterereignis gewertet wird, ist dabei Auslegungssache. Schneefälle im Winter sind jedoch nichts Ungewöhnliches.

