Braunschweig. Mit Beschluss vom gestrigen Dienstag hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts den Antrag der Vertreter des Bürgerbegehrens „Bahnübergang Grünewaldstraße“ auf Zulässigkeitserklärung ihres Bürgerbegehrens abgelehnt. Das berichtet das Gericht in einer Pressemeldung.
Hintergrund ist die Absicht der Deutschen Bahn AG, den Bahnübergang Grünewaldstraße in Braunschweig zu erneuern. Die nach einer Bürgerbeteiligung und Anhörung der Bezirksräte seitens der Stadtverwaltung dem Mobilitätsausschuss unter mehreren Gestaltungsvarianten vorgelegte „optimierte Nullvariante (0+)“ - Wiederherstellung des Bahnübergangs mit zusätzlichen Signalen zur Optimierung der Schrankenschließzeiten – verwarf der Ausschuss im September 2023. Er beschloss, die Verwaltung der Stadt Braunschweig zu beauftragen, die Planung der „Variante 1“ - den Ersatz des Bahnübergangs Grünewaldstraße durch eine geradlinige Geh- und Radwegunterführung - als Vorzugsvariante der Stadt gemeinsam mit der Deutschen Bahn AG und dem Regionalverband Großraum Braunschweig weiter voranzutreiben.
Eilantrag vom 2. Januar
Das Bürgerbegehren möchte die Aufhebung dieser Entscheidung des Mobilitätsausschusses und stattdessen die Weiterverfolgung der „Variante 0+“ als Vorzugsvariante erreichen. Am 12. Oktober 2023 zeigten die Antragsteller bei der Stadt Braunschweig ihr Bürgerbegehren an und beantragten eine Vorabentscheidung über dessen Zulässigkeit nach dem Kommunalverfassungsgesetz. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Braunschweig stellte daraufhin am 12. Dezember 2023 fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Hiergegen wendeten sich die Antragsteller mit ihrem am 2. Januar gestellten Eilantrag.
Das Gericht folgte bei der Auslegung der Niedersächsischen Vorschrift über die Unzulässigkeit von Bürgerbegehren in „Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden sind“, der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zu der im dortigen Kommunalverfassungsrecht inhaltsgleichen Norm. Danach sei der Ausschluss von Bürgerbegehren umfassend auf Sachentscheidungen anzuwenden, die auf ein planungs- oder zulassungsbedürftiges Vorhaben gerichtet seien oder ein solches gerade verhindern sollten. Es sei für eine Unzulässigkeit also lediglich ein Rahmenbezug zwischen der angestrebten Bürgerbegehrensentscheidung und der (potentiellen) Planfeststellungsentscheidung erforderlich.
Keine Ja- oder Nein-Entscheidung
Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausschlüsse beträfen nach ihrem Sinn und Zweck komplexe Vorhaben mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und Einzelne, aber auch mit erheblicher Bedeutung für den Vorhabenträger. Die solche Vorhaben betreffenden Angelegenheiten eigneten sich nicht für ein notwendigerweise auf eine Ja- oder Nein-Entscheidung angelegtes Bürgerbegehren.
Ein Ersatz des Bahnübergangs Grünewaldstraße durch eine Geh- und Radwegunterführung, wie sie von der Stadt Braunschweig entsprechend dem Beschluss des zuständigen Ausschusses favorisiert wird, erfordere nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch die Deutsche Bahn AG als Vorhabenträgerin. Auch die Verhinderung eines Planfeststellungsverfahrens und damit überhaupt einer baulichen Veränderung insgesamt sei kein zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens.
Der Argumentation der Antragsteller, ihr Bürgerbegehren sei zulässig, weil es sich nicht auf ein Planfeststellungsverfahren, sondern lediglich auf eine politische Grundsatzentscheidung im Vorfeld beziehe, folgte das Gericht nicht. Die Antragsteller hatten aus der Gesetzesbegründung zum Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz gefolgert, dass nach dem Willen des niedersächsischen Gesetzgebers insbesondere Grundsatzbeschlüsse, in denen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens eine politische Handlungslinie vorgegeben werde, zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein könnten.
Längerer öffentlicher Diskussionsprozess
Die Abgrenzung einer Maßnahme als „Angelegenheit im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens“ einerseits und „politischer Handlungslinie“ andererseits sei eine Frage der Umstände im Einzelfall. Insoweit sei hier zu berücksichtigen, dass dem Beschluss des Mobilitätsausschusses vom 28. September 2023 seit der Mitteilung der Deutschen Bahn AG über ihre Erneuerungsabsichten im Jahr 2021 bereits ein längerer öffentlicher Diskussionsprozess vorangegangen sei, so das Gericht.
Beschwerde beim OVG möglich
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller noch die Möglichkeit des Rechtsmittels der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht.
mehr News aus Braunschweig