Bundesgerichtshof kippt Hanfbar-Urteil: Haben die Angeklagten vorsätzlich gehandelt?

Das Landgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob der Hanftee vorsätzlich in dem Bewusstsein verkauft wurde, dass er berauschende Wirkung haben kann.

Die Hanfbar in der Braunschweiger Innenstadt. Archivbild
Die Hanfbar in der Braunschweiger Innenstadt. Archivbild | Foto: Alexander Dontscheff

Braunschweig. Ende Januar 2020 verurteilte das Braunschweiger Landgericht im sogenannten Hanfbar-Prozess zwei Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen auf Bewährung (regionalHeute.de berichtete). Das Urteil wurde nun vom Bundesgerichtshof aufgehoben, wie dieser in einer Pressemitteilung berichtet.


Die Angeklagten hatten in Braunschweig Ladenlokale betrieben, in denen sie – auch noch nach polizeilichen Durchsuchungen und Sicherstellungen – aus EU-zertifiziertem Nutzhanf gewonnene Cannabispflanzenteile mit geringen THC-Gehalten (0,08 bis 0,33 Prozent) als Hanftee an Endkonsumenten verkauft. Ein Gutachten im Rahmen des Prozesses hatte festgestellt, dass der Hanf zwar nicht beim Aufguss mit Wasser, aber nach Verarbeitung zu Gebäck einen Rausch hervorrufen kann. Das Landgericht habe im Ergebnis daher zu Recht angenommen, dass der von den Angeklagten verkaufte Hanftee ein Betäubungsmittel sei.

Möglichkeit einer Strafbarkeit des Handelns habe nahe gelegen


Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Verkauf zu Konsumzwecken nicht grundsätzlich verboten. Jedoch müsse ein Missbrauch des Cannabisprodukts zur Berauschung ausgeschlossen sein. Die Feststellung, dass dies bei dem von den Angeklagten vertriebenen Hanftee nicht der Fall war, sei vom Landgericht richtig getroffen worden. Allerdings habe das Landgericht nicht geprüft, ob der Vorsatz der Angeklagten auch die Möglichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken umfasste. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten seien einem schuldmindernden Verbotsirrtum erlegen, sei nicht für alle Taten bewiesen worden. Denn insbesondere nach den polizeilichen Durchsuchungen und Sicherstellungen habe für die Angeklagten die Möglichkeit einer Strafbarkeit ihres Handelns nahe gelegen.


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