Braunschweig. Ein Video, das einen Einsatz der Braunschweiger Polizei zeigt, beschäftigt derzeit nicht nur die Strafverfolgungsbehörden. Es sorgt auch unter den Usern in den Sozialen Netzwerken für Diskussion und Spekulation.
Ausgelöst hat die Debatte die Polizei selbst mit einem Post auf Twitter und Facebook. Darin macht die Braunschweiger Polizeiinspektion zum einen darauf aufmerksam, dass das Filmen und Veröffentlichen einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte aller gezeigten Personen darstelle und zur Anzeige gebracht werden könne. Zum anderen gibt die Polizei zu bedenken, dass solche Videos immer nur einen kleinen Ausschnitt der Gesamtsituation zeigen und darstellen würden. "Eine Bewertung der Ereignisse ist nur möglich, wenn alle Informationen zusammengetragen werden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden alle Beteiligten von uns gehört und befragt", heißt es in dem Post, in dem die Polizei auch darum bittet, eben dieses Video nicht weiter zu teilen, sondern den Ermittlern als Beweismittel zur Verfügung zu stellen.
Ein Einschüchterungsversuch?
Entgegen der Aussage der Polizei sind viele User der Meinung, dass das bloße Filmen eines solchen Einsatzes nicht strafbar sei. Im Herbst des vergangenen Jahres hatte das Landgericht Osnabrück in solch einem Fall entschieden, dass das Filmen allein keinen Straftatbestand darstellt. Mehrere User sehen in den Posts der Polizei nun einen Einschüchterungsversuch und unterstellen unter anderem, dass man möglicherweise versuchen wolle, Fehlverhalten zu vertuschen.
Das zeigt das Video
Doch was genau zeigt das Video und welche Handhabe hat die Polizei in diesem Fall? regionalHeute.de hat bei der Braunschweiger Polizeiinspektion nachgefragt. Polizeisprecherin Carolin Scherf erklärt zunächst einmal, dass das Video, das im Internet auf verschiedenen Kanälen verbreitet und geteilt wird, einen Teil eines polizeilichen Einsatzes vom 17. Juli in der Rheingoldstraße in Braunschweig zeige. Hier sei es am Sonntag zu Straftaten und Streitigkeiten zwischen mehreren Personen gekommen. "Auf dem Video sind Beschuldigte, Polizeibeamte sowie Dritte, gegebenenfalls Unbeteiligte, zu sehen und auf Grund der guten Bildqualität persönlich zu erkennen. Es wird auch dargestellt, gegen wen die Polizei Maßnahmen, insbesondere unmittelbaren Zwang, trifft", so die Polizeisprecherin.
Auch Polizisten haben Persönlichkeitsrechte
Auf die im Netz diskutierte Frage, ob das Filmen und Veröffentlichen einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte aller gezeigten Personen darstellt und zur Anzeige gebracht werden könne, oder ob nicht zwischen dem bloßen Filmen und dem Veröffentlichen differenziert werden müsse, erklärt Carolin Scherf, dass zum einen Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Kunsturheberrechtsgesetz und das Strafgesetzbuch in Betracht zu ziehen seien.
Zum anderen, so erklärt Scherf, werde in der DSGVO nicht zwischen Privatpersonen und Amtsträgern, wie Polizeibeamte, unterschieden. "Polizeibeamte behalten auch während ihrer Ausübung des Dienstes Persönlichkeitsrechte, in die nicht uneingeschränkt eingegriffen werden darf", macht sie deutlich und kündigt an, dass in der Sache nun die rechtliche Würdigung des Gesamtgeschehens unter Einbeziehung der Staatsanwaltschaft vorgenommen werde, um zu klären, ob und in welchem Rahmen strafbare Handlungen vorliegen und geahndet werden.
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