Braunschweig. Immer wieder werden Stimmen laut, die sich für die Beschulung von Flüchtlingskindern einsetzen. Laut der SPD-Ratsfraktion soll es Aussagen geben, die belegen, dass Kinder bei regulären Schulen nicht aufgenommen wurden. In diesem Zusammenhang fragte die SPD-Ratsfraktion nach den Beschulungsmöglichkeiten für geflüchtete Kinder und Jugendliche. Diese Fragen wurden am Mittwoch im Integrationsausschuss geklärt.
Die aufgeworfenen Fragen sind von der Stadt Braunschweig an die Niedersächsische Landesschulbehörde weitergeleitet worden. Auf die Frage, welche Rechtsgrundlage es gebe, dass Flüchtlinge von Schulen abgewiesen werden können, erhielt die Stadtverwaltung folgende Antwort: "Nach Ziffer 2 des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums sind Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben, schulpflichtig." Das heißt, dass die Schulpflicht erst dann besteht, wenn die Familien die Erstaufnahmestellen verlassen und in die jeweiligen Kommunen verteilt worden sind. In Braunschweig gibt es mit der Landesaufnahmebehörde allerdings eine entsprechende Aufnahmnestelle. Die Verpflichtung, in dieser zu wohnen, dauert bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten. In dieser Zeit seien Asylsuchend daher in Braunschweig nicht schulpflichtig, so Landesschulbehörde.
Wenn die Kinder dann in ihre künftigen Wohnorte verteilt sind, beginnt auch die Schulpflicht. Laut der Schulbehörde gebe es dann keine Rechtsgrundlage dafür, dass schulpflichtige Kinder insbesondere Flüchtlingskinder von Schulen abgewiesen werden. Sinnvoll sei, dass nicht deutschsprechende Kinder an Schulen mit sogenannten Sprachlernklassen angemeldet würden.
Braunschweig richtet Sprachlernklassen ein
Zum Schuljahr 2015/2016 sollen in Braunschweig Sprachlernklassen an folgenden Schulen eingerichtet werden:
Grundschule Altmühlstraße
Grundschule Ilmenaustraße
Grundschule Klint
Grund- und Hauptschule Rüningen
Hauptschule Sophienstraße
Realschule Maschstraße
Realschule Sidonienstraße (zwei Klassen)
Nibelungen-Realschule
Wie wird Flüchtlingen ermöglicht, einen Schulabschluss zu erwerben, auch wenn die
Schulpflicht nicht mehr vorliegt?
Laut der Landesschulbehörde gibt es keinen Rechtsanspruch für Flüchtlinge, einen Schulabschluss erwerben zu können, wenn sie ihre Schulpflicht erfüllt haben. Hier seien individuelle Lösungsmöglichkeiten seitens der Schulen gefragt. Die Schulbehörde halte hierfür keinen generellen Weg bereit, heißt es.
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