Ihre Rechte beim Karneval

von Robert Braumann




Braunschweig. Der Schoduvel steht vor der Tür und Braunschweig wird zu einer Hochburg des närrischen Treibens. Doch gibt es Schadenersatz, wenn einen die Kamelle unglücklich treffen und hat man einen Anspruch auf einen freien Rosenmontag? BraunschweigHeute.de hat bei den Rechtsexperten von www.anwalt.de einmal nachgefragt und liefert kurz vor dem bunten Treiben juristische Hintergründe.

Vor allem in den Karnevalshochburgen gilt der Rosenmontag oft als "rheinischer Feiertag", an dem in den Betrieben die Arbeit ruht. Gesetzlich festgelegt ist das aber nicht. "Auch einen sonstigen Anspruch auf Freistellung, beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung, hat lange nicht jeder. Dann entscheidet im Zweifel der Arbeitgeber, ob er seinen Mitarbeitern trotzdem freigibt oder nicht. Der Betriebsrat hat dabei nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Köln kein Mitbestimmungsrecht.", so die Experten von www.anwalt.de

Achtung, Wurfgeschoss


Wer es zum Umzug geschafft hat, der sollte in jedem Fall aufpassen nicht von den Überraschungen, die von den Wägen geworfen werden, getroffen zu werden. Aus allen Richtungen kommen Bonbons, Schokoriegel, ja ganze Pralinenschachteln geflogen. Das kann wortwörtlich ins Auge gehen. Auch von abgebrochenen Schneidezähne wurde schon berichtet. Gibt es wenigstens Schadensersatz, wenn etwas passiert? Die Experten antworten: "Die Verletzungen sind zwar ein bedauerliches Unglück, Schadensersatz oder Schmerzensgeld gibt es aber nicht. Warum? Nun, schließlich hätten sie an dem Umzug gar nicht teilnehmen müssen oder ihn aus sicherer Entfernung anschauen können. An Karneval muss man eben mit ausgelassenen Jecken rechnen, die mit kleinen Gegenständen um sich werfen. Die meisten Menschen finden gerade diese Tradition toll und freuen sich, wenn es Bonbons regnet (Amtsgericht Köln, Urteil v. 07.01.2011, Az.: 123 C 254/10)."

Vorsicht walten lassen


Auch wenn nach dem Umzug noch ausgelassen getanzt wird, dann sollte die Vorsicht walten. "Wer so verplant ist, beim "schwungvollen Tanz im Freestyle" einen ungeschickten Fehltritt zu machen und sich dann das Knie verdreht, ist selbst schuld und die private Unfallversicherung fein raus. Schließlich liegt dann kein Unfall vor, weil die Verletzung nicht durch äußere Einwirkung, sondern durch eine Eigenbewegung - vielleicht herbeigeführt durch einen Zuckerrausch nach Verzehr der gefangenen Bonbons, Schokoriegel und Pralinen - verursacht worden ist (Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 12.07.2000, Az.: 9 O 297/99).", so die Experten.


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