Leistungsbetrug durch Asylbewerber: Amtsgericht sieht keine Mitschuld bei LAB-Leitung

Das Gericht sieht weder eine Strafvereitelung, eine Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen noch eine Verleitung einer Untergebenen zu einer Straftat als gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat Rechtsmittel eingelegt.

In der Landesaufnahmebehörde wurden mehrere Fälle von Sozialbetrug aufgedeckt. Archivbild
In der Landesaufnahmebehörde wurden mehrere Fälle von Sozialbetrug aufgedeckt. Archivbild | Foto: regionalHeute.de

Braunschweig. Das Amtsgericht Braunschweig hat den Erlass der Strafbefehle gegen den ehemaligen Leiter und die ehemalige stellvertretende Leiterin der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen abgelehnt. Das teilt das Amtsgericht in einer Pressemitteilung mit.


Laut Antrag der Staatsanwaltschaft Braunschweig habe der ehemalige Leiter der Landesaufnahmebehörde trotz des Hinweises einer Mitarbeiterin auf Mehrfachregistrierungen und Leistungsbetrug durch Asylbewerber mit Aliaspersonalien es unterlassen, dieses Vorgehen zu unterbinden. Die stellvertretende Leiterin der Landesaufnahmebehörde soll - in Kenntnis des ehemaligen Behördenleiters - die betreffende Mitarbeiterin angewiesen haben, die zusammengestellten Unterlagen über die Mehrfachregistrierungen der Asylbewerber in das Archiv zu verbringen und den Verdacht nicht weiter zu verfolgen.

Strafverfolgung nicht Aufgabe der Behördenleitung


Nach Würdigung des Amtsgerichts Braunschweig liege hierin keine Strafbarkeit der beiden Beschuldigten wegen Strafvereitelung, Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen oder der Verleitung einer Untergebenen zu einer Straftat. Die beiden Beschuldigten hätten keine Strafvereitelung durch aktives Tun begangen, denn der Anweisung, die zusammengestellte Dokumentation in das Archiv zu verbringen, komme noch keine Qualität der Vereitelung der Strafverfolgung zu, wie sie das Strafgesetzbuch voraussetze. Den Schwerpunkt der rechtlichen Würdigung bilde daher die Frage der Strafbarkeit wegen eines Unterlassens. Es komme darauf an, ob die beiden Beschuldigten, welche zu dem Zeitpunkt die Behördenleitung innehatten, kraft ihrer Funktion verpflichtet gewesen wären, die übergebene Dokumentation weiterzuleiten, die Strafverfolgung anzustoßen und eventuelle Betrugsfälle aufzuklären. Eine solche Rechtspflicht zum Handeln bestehe laut Amtsgericht jedoch nicht. Eine rechtliche Pflicht zur Einleitung der Strafverfolgung ergebe sich nur, wenn die Beschuldigten kraft ihrer Funktion verpflichtet seien, an der Strafverfolgung mitzuwirken. Die Strafverfolgung sei jedoch nicht in die Zuständigkeit der Beschuldigten gefallen. Auch aus den Dienstvorschriften hätte sich eine solche Rechtspflicht der Beschuldigten nicht ergeben. Im Übrigen habe es interne Anweisungen zu einem adäquaten Umgang mit Verdachtsfällen gegeben, welche als solche nicht berührt gewesen seien.


Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Ablehnung des Erlasses der Strafbefehle Rechtsmittel eingelegt. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Landgericht Braunschweig.


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