Mit Schutz vor Masern in die Schule: Impfungen müssen nachgewiesen werden

Vor Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung wie Kindergarten oder Schule muss für alle Kinder, die mindestens 14 Monate alt sind, der Masernschutz altersabhängig nachgewiesen werden.

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Symbolbild. | Foto: Pixabay

Braunschweig. Mit dem im März in Kraft getretenen Masernschutzgesetz sollen Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor der Infektionskrankheit Masern geschützt werden. Trotz bundesweiter Aufklärungskampagnen sind die Impflücken bei Masern in Deutschland weiterhin groß. Zwar haben 97,1 Prozent der Schulanfängerinnen und Schulanfänger die erste Impfung mit vollendetem 11. und 14. Lebensmonat bekommen. Doch die entscheidende zweite Masernimpfung, die bis zum zweiten Geburtstag erfolgen soll, weist Lücken auf. In der Folge wird die Impfquote von 95 Prozent, die den Gemeinschaftsschutz (immunologisch auch "Herdenschutz" genannt) ausmacht, nicht erreicht. In der Stadt haben das Gesundheitsamt, die Ärztinnen und Ärzte, die Eltern und alle beteiligten Institutionen zu einem Durchimpfungsgrad von 94,6 Prozent bei Kindern im Einschulungsalter beigetragen. Damit diese Quote gehalten und noch erhöht wird, ruft die Stadt dazu auf, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die erforderlichen zwei Impfungen vollständig und rechtzeitig vorzunehmen. Vor Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung wie Kindergarten oder Schule muss für alle Kinder, die mindestens 14 Monate alt sind, der Masernschutz altersabhängig nachgewiesen werden. Dies teilt die Stadt Braunschweig mit.


"Impfungen gegen Masern schützen gegen eine hochansteckende Viruserkrankung, die mit zum Teil schweren Komplikationen einhergehen kann", sagt Braunschweigs Gesundheits- und Sozialdezernentin Dr. Christine Arbogast. "Immer noch werden in manchen Jahren hohe Fallzahlen und damit einhergehende Komplikationen und auch Todesfälle beobachtet. Auch in der aktuellen Situation mit dem Coronavirus darf der Masernschutz nicht vernachlässigt werden und sollte ernst genommen und solidarisch umgesetzt werden."

Aufnahme in Schule oder Kindergarten



Der Nachweis der Impfung vor der Aufnahme in Schule oder Kindergarten für alle Kinder, die mindestens 14 Monate alt sind, geschehe vor allem zum Beginn des neuen Kindergarten- beziehungsweise Schuljahres. Gleiches gelte für Personen, die in diesen Einrichtungen, in der Kindertagespflege und in medizinischen Einrichtungen arbeiten. Weiterhin gelte, dass Kinder bis zu ihrem zweiten Geburtstag eine zweite Masernschutzimpfung im Abstand von mindestens vier Wochen zur ersten Impfung erhalten sollten, da erst dann ein lebenslanger Schutz wahrscheinlich sei und den Ausbruch einer Erkrankung verhindere. Erwachsene, die in einer Schule oder einem Kindergarten arbeiten wollen, müssten ebenfalls zwei Impfungen nachweisen. Ausgenommen von dem Gesetz seien Menschen, die vor 1971 geboren wurden, sowie solche mit medizinischen Kontraindikationen oder Personen, welche die Krankheit nachgewiesenermaßen durchlitten haben. Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung (Bestandskinder) betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig seien, müssten den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Ein Nachweis sei möglich in Form des Impfpasses oder eines ärztlichen Nachweises. Werde der Nachweis nicht erbracht so, sei dies als Ordnungswidrigkeit zu bewerten.

Das Gesundheitsamt Braunschweig informiere über den Masernschutz und berät Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinschaftseinrichtungen. Kontakt: Tel. 0531 / 470 7022, E-Mail: gesundheitsamt@braunschweig.de. Weitere Informationen zum Thema Masernimpfung im Internet unter www.nlga.niedersachsen.de und www.masernschutz.de.


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