Revision zurückgezogen: Todes-Raser muss für sieben Jahre ins Gefängnis

Der Verurteilte hatte im August 2019 nach einer Verfolgungsfahrt mit der Polizei auf der Salzdahlumer Straße einen schweren Unfall gebaut. Dabei wurde eine Person tödlich verletzt.

Auf der Brücke über die Autobahn hatte sich der schwere Unfall ereignet. Archivbild
Auf der Brücke über die Autobahn hatte sich der schwere Unfall ereignet. Archivbild | Foto: aktuell24/BM

Braunschweig. Am 10. März verurteilte die Schwurgerichtskammer des Braunschweiger Landgerichts einen 37-jährigen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren (regionalHeute.de berichtete). Der Mann aus Sachsen Anhalt hatte im August 2019 nach einer Verfolgungsfahrt mit der Polizei auf der Salzdahlumer Straße einen schweren Unfall gebaut und dabei eine Person tödlich verletzt. Wie nun das Landgericht in einer Pressemitteilung berichtet, hat der Angeklagte seine ursprünglich eingelegte Revision zurückgenommen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.


Nach fünf Verhandlungstagen hatte die Kammer den 37-jährigen Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge, wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und zugleich eine Sperre für die Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet. Damit war die Kammer etwas über den Antrag der Staatsanwaltschaft (6 Jahre und 11 Monate Freiheitsstrafe) hinausgegangen, aber deutlich unter der von der Nebenklage beantragten lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes geblieben. Die Verteidigung hatte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten beantragt.

Die Kammer sah keine Mordmerkmale


In Rahmen dieses Strafverfahrens hatte sich die Kammer insbesondere mit der rechtlich höchst umstrittenen und viel diskutierten Frage auseinanderzusetzen, ob es sich um eine vorsätzliche Tötung im Straßenverkehr durch überhöhte Geschwindigkeit handelt und die Mordmerkmale Heimtücke oder zur Verdeckung einer Straftat erfüllt sind. Ebenso wie die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung hat die Kammer einen Tötungsvorsatz und das Vorliegen der Mordmerkmale verneint.


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