Braunschweig. Die Brandkatastrophe bei einer Silvesterparty in einer Bar in Crans-Montana in der Schweiz hat viele Menschen tief erschüttert: 41 Tote, über 100 Verletzte, viele davon so schwer, dass sie wohl ihr Leben lang davon gezeichnet sein werden. Die meisten Opfer sind Jugendliche und junge Erwachsene. Unter diesem Eindruck wollte die Ratsfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen von der Verwaltung wissen, wie es um den Brandschutz in Braunschweiger Ausgehlokalitäten bestellt ist. Die Antwort der Verwaltung liegt inzwischen vor.
"Wollen wir unbeschwert feiern, muss sichergestellt sein, dass die Lokalitäten sicher sind", so die Prämisse der Grünen. Vor diesem Hintergrund wollte die Fraktion von der Verwaltung wissen, ob es für Gaststätten, Bars, Clubs und Diskotheken regelmäßige Brandverhütungsschauen gibt, insbesondere wenn sie unter die Versammlungsstättenverordnung fallen. Zudem wollte man erfahren, wie weit bei solchen Einrichtungen der Bestandsschutz reicht und wie man Betreiber und Gäste effektiv für das Thema Brandschutz sensibilisieren könne.
Regelmäßige Prüfungen
Wie die Verwaltung in ihrer Antwort versichert, werden Versammlungsstätten im Sinne der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in einem Abstand von höchstens drei Jahren auf die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und bauaufsichtlichen Anordnungen durch die Verwaltung überprüft. Im Allgemeinen werden hier zeitgleich auch Brandverhütungsschauen gemäß Niedersächsischem Brandschutzgesetz durch die zuständige Brandschutzdienststelle durchgeführt.
Allerdings zählen zu diesen zu überprüfenden Versammlungsstätten nur die im Stadtgebiet vorhandenen größeren Diskotheken oder Clubs. Gaststätten oder Bars fallen in der Regel nicht in den Anwendungsbereich der NVStättVO. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn sie den Tatbestand des Sonderbaus nach Niedersächsischer Bauordnung erfüllen. Das betrifft Gebäude und Anlagen, die aufgrund ihrer Größe, Nutzung oder Höhe besondere Risiken (zum Beispiel Brandschutz) bergen. Dazu zählen auch Versammlungsstätten. Dann würden auch hier Brandverhütungsschauen durchgeführt, wenn man davon Kenntnis hat, so die Verwaltung.
Bestandsschutz kann durchbrochen werden
Wie die Stadt Braunschweig weiter betont, sei auch der Bestandsschutz solcher Einrichtungen nicht in Stein gemeißelt. Der Gesetzgeber habe vorgesehen, dass bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere bei Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, der Bestandsschutz bei diesen Gebäuden durchbrochen werden kann. Gemäß Niedersächsischer Bauordnung können Anpassungen in Form von baulichen Maßnahmen verlangt werden.
Ein Beispiel hierfür sei die Herstellung eines zweiten baulichen Rettungsweges. In solchen Fällen seien auch vorübergehende Nutzungseinschränkungen oder Nutzungsuntersagungen in enger Abstimmung zwischen Bauaufsichtsbehörde und Brandschutzdienststelle regelmäßig geboten und vereinzelt auch schon erfolgt. Neue Erkenntnisse können grundsätzlich im Rahmen des allgemeinen bauaufsichtlichen Einschreitens geprüft und verfolgt werden, sofern der Gesetzgeber hier nicht ohnehin steuernd eingreift.
Für das Thema sensibilisieren
Sensibilisierungen fänden grundsätzlich bei den Brandverhütungsschauen und regelmäßigen Prüfungen oder anlassbezogenen Ortsterminen, in manchen Fällen auch durch Überprüfungen während des laufenden Betriebes, statt. Die im Nachgang zu diesen Terminen erfolgten Übermittlungen der festgestellten Mängel an die Betreiber oder Eigentümer mit gegebenenfalls sich anschließenden bauordnungsrechtlichen Verfahren würden ebenfalls zur Sensibilisierung beitragen, ist sich die Verwaltung sicher. Derartige Maßnahmen hätten erfahrungsgemäß oftmals eine erhebliche präventive Wirkung und trügen nachhaltig zur Erhöhung der Sicherheit von Betreibern, Beschäftigten und Gästen bei.
Zudem hätten Betreiber von Versammlungsstätten brandschutzrechtliche Pflichten gemäß der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung, weshalb sie grundsätzlich für das Thema Brandschutz sensibilisiert sein sollten. So müsse stets die Zusammenarbeit des Ordnungsdienstes und der Brandsicherheitswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleistet sein. Für die übrigen Betreiber oder Eigentümer ergäben sich brandschutzrechtliche Pflichten aus der Niedersächsischen Bauordnung.
Das besagt die Bauordnung
Dort heißt es: "Bauliche Anlagen müssen so errichtet, geändert und instand gehalten werden und so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen."

