Zahlungspflicht besteht trotz falscher Diagnose




Braunschweig. Das Amtsgericht Braunschweig hat mit einem am vergangenen Dienstag verkündeten Urteil der Klage eines Gastroenterologen auf Zahlung des Honorars nach Durchführung einer Koloskopie (Darmspiegelung) stattgegeben, obwohl der Patient an einer vom Gastroenterologen und vom Hausarzt nicht festgestellten Blindarmentzündung gelitten hatte.

Der beklagte Patient suchte wegen Beschwerden im rechten Unterbauchbereich seinen Hausarzt auf. Dieser stellte noch am gleichen Tage eine Überweisung an den Gastroenterologen zur Durchführung einer Darmspiegelung mit der Verdachtsdiagnose unklare Bauchkoliken rechts aus. Diese führte der Gastroenterologe schon am nächsten Tage ohne weitere Untersuchung aus und entfernte im Rahmen dieser Behandlung zwei Schleimhautpolypen. In seinem Bericht an den Hausarzt schloss er einen Tumor aus.

Etwa eine Woche später stellte sich der beklagte Patient wieder seinen Hausarzt vor und klagte weiterhin über starke Schmerzen im Unterbauchbereich. Eine weitere Behandlung wurde von dort nicht veranlasst. Der beklagte Patient begab sich sodann noch am gleichen Tage ins Krankenhaus. Dort wurde wenige Stunden später der bereits perforierte Blinddarm entfernt.

Der Gastroenterologe macht nunmehr das Honorar für die durchgeführte Koloskopie geltend. Der Beklagte wehrt sich gegen die Zahlung mit der Begründung, dass die durchgeführte Koloskopie nicht medizinisch indiziert gewesen sei. Die Behandlungskosten stellten deshalb einen Schaden aus dem Behandlungsvertrag dar, mit dem der Beklagte deshalb aufrechnen könne.

Das Gericht hat dem Gastroenterologen das geltend gemachte Honorar zugesprochen. Bei einer kurativen Überweisung habe sich der hinzugezogene Facharzt an die Vorgaben in der Überweisung des Hausarztes zu halten. Der Facharzt sei nur gehalten gewesen, zu überprüfen, ob die von dem überweisenden Arzt erbetene Koloskopie kontraindiziert sei und ob der Auftrag zur Durchführung der Koloskopie im Hinblick auf die vom behandelnden und überweisenden Arzt gestellte Diagnose, bzw. Verdachtsdiagnose sinnvoll war. Ansonsten durfte der Kläger als zur Durchführung einzelner Untersuchungsmaßnahmen hinzugezogener Arzt darauf vertrauen, dass der überweisende Arzt den Beklagten in seinem Verantwortungsbereich sorgfältig und ordnungsgemäß untersucht und die Indikation zu der erbetenen Leistung zutreffend gestellt hat.

Da sich der Behandlungsauftrag auf die Erbringung der Leistung der Koloskopie beschränkte und die Behandlung weiterhin in den Händen des Hausarztes als Facharzt für Allgemeinmedizin lag, war der Kläger nicht befugt, von dem ihm erteilten Behandlungsauftrag allein aufgrund einer möglichen weiteren Verdachtsdiagnose Blinddarmentzündung abzuweichen.

Eine Verletzung der sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen eingeschränkten Behandlungsvertrag ergebenden Nebenpflichten i.S.v. § 280 BGB liegt seitens des Klägers damit nicht vor, so dass dem Beklagten keine aufrechenbaren Schadensersatzansprüche wegen nutzloser Aufwendungen in Höhe der Vergütungsforderung zustehen.

Der Gastorenterologe konnte deshalb die Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages verlangen (AZ 116 C 1060/14). Das Urteil ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.


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