Bundesverband fordert Impfpflicht in Pflege- und Senioreneinrichtungen

Die Frage dabei ist, ob solch eine Impfpflicht bei neu aufgenommenen Bewohnern überhaupt rechtlich durchsetzbar wäre.

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Symbolfoto | Foto: Rudolf Karliczek

Region. Dass besonders ältere und kranke Menschen gefährdet sind, an Corona zu erkranken oder an dem Virus zu sterben und daher auch einen besonderen Schutz brauchen, haben zahlreiche Schutzmaßnahmen in der Vergangenheit gezeigt. Nicht genug, sagt der Bundesverband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen (BKSB) und fordert eine Impfpflicht für Bewohner von Pflegeeinrichtungen.



Dabei ginge es nicht um die Menschen, die bereits in den Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, sondern um diejenigen, die neu aufgenommen werden, sagt Prof. Dr. jur. Alexander Schraml, Vorsitzender des BKSB. Die Aufnahmebedingung gelte natürlich nicht bei genesenen Personen oder bei Menschen, die bereit sind sich bei Aufnahme impfen zu lassen. Auch bei Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sollte es eine Ausnahme geben, sagt Schraml und erklärt die Forderung des BKSB, damit, dass in Pflegeheimen sehr viele demente Menschen leben würden, bei denen die Beachtung der üblichen Hygieneregeln nicht gewährleistet werden könne. So gelte hier beispielsweise keine Maskenpflicht. Und auch der Sinn für den nötigen Abstand könne den älteren Menschen oft nicht vermittelt werden. Zugleich würden im Pflegeheim nahezu ausschließlich Personen mit erheblichen Vorerkrankungen leben, bei denen der Impfschutz oft lebensschützende Funktion hat, argumentiert der BKSB-Vorsitzende. Die Impfung sei in Abwägung dazu ein geringfügiger Eingriff. "Es mag zwar merkwürdig klingen: Aber im hohen Alter überwiegt der Schutz des Lebens gegenüber möglichen Nebenwirkungen in der Zukunft", so Schraml, dem bewusst sei, dass auch geimpfte Personen infiziert werden und erkranken können. "Sie werden bei Infizierung aber weniger stark krank. Auch die Übertragbarkeit des Virus ist sehr stark eingeschränkt."


Die Forderung nach einer Impfpflicht gilt aber nicht nur für Bewohner. Auch bei Besuchern sollte es eine derartige, strengere Regelung geben. "Bei Besucher/innen beobachten wir leider immer wieder die Missachtung der Masken- und Abstandspflicht, wenn Personal nicht anwesend ist. Hier wäre ein zusätzlicher Schutz durch Impfung sehr wünschenswert", so der Jurist.

Rechtlich durchsetzbar?


Doch wäre eine Impfpflicht für Bewohner von Pflegeeinrichtungen überhaupt rechtlich durchsetzbar? Die Antwort des Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung lässt diese Frage weitestgehend offen und erklärt auf Nachfrage: "Laut Infektionsschutzgesetz (§ 20 IfSG) gibt es in Deutschland für keine übertragbare Erkrankung eine generelle Impfpflicht. Eine teilweise Ausnahme ist die Masern-Impfung, hier ist ein ausreichender Impfschutz gegen Masern unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben, zum Beispiel für Kinder, die in einer Kita betreut werden. Eine verpflichtende Impfung gegen SARS-CoV-2 ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, es ist auch nichts derartiges geplant. Zur Bekämpfung auch mutierter Viren werden aller Voraussicht nach weitere Impfungen erforderlich werden, allein dieser Umstand erschwert die in einem Rechtsstaat notwendige eindeutige Begründung einer Impfpflicht."

2G-Regel findet bereits Anwendung


Der Jurist Schreml wird da schon deutlicher und er ist sich sicher, dass eine solche Impfpflicht durchaus durchsetzbar wäre. "Es geht zwar um einen Grundrechtseingriff, aber dieser wäre angesichts der vorgetragenen Aspekte verhältnismäßig. Außerdem geht es nicht um eine Impflicht für Bewohner/innen, die bereits im Heim sind, sondern um eine Aufnahmebedingung. Das mag zwar als formaler Unterschied betrachtet werden, ist hinsichtlich der rechtlichen Würdigung nicht unbedeutend."


So wie in anderen Bereichen bereits die 2G-Regel gilt, sei das auch in Pflegeeinrichtungen denkbar und legitim, findet Schraml. Möglicherweise entstehe mit einer Impfempfehlung oder gar einer Pflicht für Besucher der Eindruck, dass ein gewisser Druck ausgeübt werde, gibt er zu. "Im Gesundheitsschutz ist ein derartiger „Druck“ nichts außergewöhnliches. Es kommt immer auf die Abwägung mit dem bedrohten (hohen) Rechtsgut an", erklärt er abschließend.


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