Datenskandal in der Krise: Polizei erhält Daten aller Corona-Patienten und Kontaktpersonen

Laut der Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten Barbara Thiel bestehe für dieses Vorgehen keine Grundlage. Man verspiele das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger.

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(Symbolbild) | Foto: Alexander Panknin

Region. Trotz deutlicher Kritik der Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen, Barbara Thiel, halte das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung weiterhin an einem Erlass fest, mit dem die Gesundheitsämter angewiesen werden, Daten von Corona-Patienten und von deren Kontaktpersonen, die sich in Quarantäne befinden, an die Polizei zu übermitteln. Die Datenschutzbeauftragte fasst ihre Bedenken in einer Pressemitteilung zusammen.


„Es ist inakzeptabel und nicht hinnehmbar, dass das Niedersächsische Gesundheitsministerium meiner Aufforderung zur Rücknahme des Erlasses nicht folgt, sondern stattdessen am vergangenen Freitag sogar noch einen weiteren bestätigenden Erlass an die Gesundheitsämter herausgegeben hat", sagt Thiel. Mit Erlass vom 31. März seien die Gesundheitsämter durch das Gesundheitsministerium angewiesen worden, die Anschriften der unter häuslicher Quarantäne stehenden Personen nach einem positiven Test auf Corona an die Polizei zu übermitteln. Die LfD Niedersachsen hatte das Gesundheitsministerium nach Bekanntwerden am 3. April aufgefordert, den Erlass zurückzunehmen, da es insbesondere keine Rechtsgrundlage für die pauschale Übermittlung dieser sensitiven Gesundheitsdaten gibt.

Statt dieser Aufforderung zu folgen, habe das Ministerium kurz darauf einen weiteren bestätigenden Erlass an die Gesundheitsämter herausgegeben. Dabei beruft es sich auf das Infektionsschutzgesetz und das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, da keine Befunde, sondern nur die Anschriften der unter Quarantäne stehenden Personen übermittelt würden. Zudem halte es den Tatbestand des rechtfertigenden Notstands für erfüllt.

Keine Grundlage für die Übermittlung von Gesundheitsdaten


„Diese Rechtsauffassung teile ich ausdrücklich nicht. Selbstverständlich handelt es sich bei den übermittelten Daten um sensitive Gesundheitsdaten. Zwar werden die Daten auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes mit dem Ziel verarbeitet, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Eine fachspezifische Übermittlungsbefugnis an die Polizeileitstellen umfasst das Infektionsschutzgesetz jedoch nicht", stellt Thiel klar. Auch die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands seien darüber hinaus nicht für sämtliche Personen gegeben, deren Daten pauschal an die Polizei übermittelt werden.

„Offenbar hat auch das Ministerium selbst erkannt, dass es sich unbestreitbar um Gesundheitsdaten handelt. Immerhin ist in dem neuen Erlass die Rede von ‚Patienten' ", sagt Thiel. „Eine bei uns eingegangene Beschwerde eines Gesundheitsamtes zeigt, dass die Brisanz und die Rechtswidrigkeit des Erlasses aufseiten der Mediziner bereits erkannt wurden."

"Niedersachsens Gesundheitsministerium untergräbt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger"


Thiel kritisiere das Vorgehen des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums auch mit Blick auf geplante Apps zur Ermittlung von Kontaktpersonen von Corona-Patienten: „Mit diesem Erlass erschwert das Gesundheitsministerium die aktuellen Bemühungen auf Bundesebene. Es ist zweifelhaft, ob Bürgerinnen und Bürger freiwillig bereit sind, ihre Standortdaten zu teilen, wenn in Niedersachsen sensible Gesundheitsdaten ohne Rechtsgrundlage an die Polizei übermittelt werden." Genau diese Freiwilligkeit sei aber eine Voraussetzung dafür, dass derartige Apps funktionieren und einen Beitrag zur Lockerung der derzeitigen Kontaktverbote leisten können, so Thiel weiter.

„Ich wiederhole meine Anordnung an das Gesundheitsministerium daher nochmals mit aller Vehemenz. Die derzeitige, rechtswidrige und bevorratende Datenübermittlung muss umgehend eingestellt werden", so Thiel.

Abschließend stellt die LfD Niedersachsen klar, dass ihr Anordnungen gegenüber Behörden oder Ministerien zwar möglich sind, diese allerdings nicht vollstreckt werden können, weil der Landesgesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, ihr weiterreichende und damit zugleich auch wirksame Befugnisse gegenüber öffentlichen Stellen zuzugestehen.


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