Region. Im Mai dieses Jahres wies der Bundesgerichtshof die Revision des ehemaligen Leiters der Polizeiinspektion Wolfsburg-Helmstedt Hans-Ulrich Podehl gegen ein Urteil zurück, das den ehemaligen Polizeichef der Bestechlichkeit für schuldig befunden hatte. Das offizielle Ende der strafrechtlichen Auseinandersetzung mit der Person Podehl bedeutet aber auch, dass nun das ausgesetzte Disziplinarverfahren weiter geführt wird. Und dies hat auch für zwei weitere hochrangige Polizeibeamte in der Region Konsequenzen.
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport bestätigt auf Anfrage, dass derzeit Disziplinarverfahren gegen den Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Braunschweig, Michael Pientka, den Peiner Polizei-Chef Polizeioberrat Thorsten Kühl und den Polizeidirektor a.D. Hans-Ulrich Podehl geführt werden. Zu den konkreten disziplinarrechtlichen Vorwürfen will sich das Ministerium wegen der geltenden Unschuldsvermutung sowie aus Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Betroffenen nicht äußern.
Polizei-Affäre aus dem Jahr 2016
Doch es dürfte dabei um die Vorwürfe aus dem Jahr 2016 gehen, als Podehl aufgrund von "innerdienstlichem und verhaltensbedingtem Fehlverhalten" als Chef der Polizeiinspektion Wolfsburg-Helmstedt abberufen wurde. Auch Michael Pientka wurde ein Fehlverhalten vorgeworfen (Details hierzu finden Sie hier). Im Fall von Podehl kommen wohl noch die Vorwürfe hinzu, die dem Landgericht zu einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit ausgereicht hatten. Was genau dem Peiner Polizeichef Thorsten Kühl vorgeworfen wird, ist ungewiss. Laut Informationen der Braunschweiger Zeitung soll er im Prozess gegen Podehl vor dem Landgericht eine Gefälligkeitsaussage zu Gunsten des Angeklagten getätigt haben.
Im Falle von Podehl könne mit einer Entscheidung im Disziplinarverfahren im November 2020 gerechnet werden, so das Innenministerium. Wann die Verfahren gegen Polizeipräsident Michael Pientka und Polizeioberrat Thorsten Kühl abgeschlossen seien, könne derzeit nicht gesagt werden.
Welche Konsequenzen drohen?
Doch welche Konsequenzen drohen den Betroffenen? "In Betracht kommen die Einstellung des Verfahrens, der Erlass einer Disziplinarverfügung und die Erhebung der Disziplinarklage", erklärt Pascal Kübler, Sachbearbeiter Öffentlichkeitsarbeit im Niedersächsischen Innenministerium. Eine Einstellung des Disziplinarverfahrens erfolge unter anderem, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen sei oder ein Dienstvergehen zwar erwiesen sei, aber eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheine. Disziplinarmaßnahmen gegen aktive Beamte reichten vom Verweis über Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Zurückstufung bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Für Hans-Ulrich Podehl, der seit 2018 im Ruhestand ist, kämen als Disziplinarmaßnahmen eine Kürzung des Ruhegehalts, Zurückstufung und die Aberkennung des Ruhegehalts infrage.
Bei der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme spiele vor allem die Schwere des Dienstvergehens eine Rolle. Aber auch das Persönlichkeitsbild einschließlich des bisherigen dienstlichen Verhaltens sei angemessen zu berücksichtigen, so Kübler. Ferner sollte berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt habe. "Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen", verdeutlicht der Sprecher des Innenministeriums.
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