EuGH-Urteil: Kirchenmitgliedschaft keine Job-Voraussetzung

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Symbolfoto: Alexander Panknin
Symbolfoto: Alexander Panknin | Foto: Alexander Panknin

Luxemburg/Braunschweig. Am gestrigen Dienstag entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH): Die Mitgliedschaft in der Kirche ist keine Einstellungsvoraussetzung für eine berufliche Tätigkeit in einer religiösen Einrichtung. Dazu äußerte sich nun auch die Landeskirche Braunschweig.


Der EuGH hat mit seinem Urteil erwirkt, dass nicht für alle Stellen eine Kirchenzugehörigkeit gegeben sein muss. Wie die ARD in der Tagesschau berichtet, dürfte die Konfession nur in Fällen, in denen diese "objektiv geboten" sei, eine Rolle spielen.

Das Urteil aus Luxemburg hieße nun, dass auch das deutsche Kirchenrecht angepasst werden müsse. DieEvangelische Kirche in Deutschland (EKD) sieht die bevorstehenden Änderungen allerdings kritisch, dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung hervor.

„Die kollektive und korporative Religionsfreiheit sowie das im Grundgesetz verankerte kirchliche Selbstbestimmungsrecht sind wichtige Garanten dafür, dass die Kirche ihren Auftrag wahrnehmen kann. Die Prägung der Arbeit hängt ganz maßgeblich an den Personen, die ihren christlichen Glauben und ihre christliche Haltung in das Wirken der Einrichtung und Unternehmen von Kirche, Caritas und Diakonie einbringen. Deshalb ist es so wichtig, dass den Kirchen und Religionsgemeinschaften die erforderliche Gestaltungsfreiheit auch bei der Personalauswahl gewährleistet wird“, so Kirchenamtspräsident Hans Ulrich Anke.

Landeskirche Braunschweig bezieht Stellung


Michael Strauß, Sprecher der Landeskirche Braunschweig, auf Anfrage von regionalHeute.de:

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Michael Strauß. Foto: Landeskirche Braunschweig



"Die Landeskirche Braunschweig sieht sich durch das Grundsatzurteil des EuGH darin bestätigt, dass das kirchliche Arbeitsrecht der Selbstverwaltung der Kirchen unterliegt. Diese Selbstverwaltung entspricht der Trennung von Staat und Kirche. Nur die Kirchen selber können definieren, welche ihrer Tätigkeiten verkündigungsnah sind und deshalb besonderen Kriterien unterliegen. Sie sind gleichzeitig der Fairness und den Antidiskriminierungsgeboten verpflichtet, die in unserem Land gelten. Das kommt auch in der Anstellungspraxis der Landeskirche Braunschweig und der Diakonie im Braunschweiger Land zur Geltung."


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