Berlin. Der ehemalige CDU-Politiker und Bundesverfassungsrichter Peter Michael Huber hält die von Union und SPD geplanten Grundgesetzänderungen zur Lockerung der Schuldenbremse und der Schaffung eines Sondervermögens juristisch für unproblematisch. "Verfassungsrechtlich habe ich keinerlei Bedenken", sage er dem "Stern" am Mittwoch. "Das Mandat des alten Bundestages währt bis zum Zusammentritt des neuen - und dies uneingeschränkt."
Laut Huber existiert nur ein Verfassungsorgan Deutscher Bundestag, das durch Wahlen jeweils unterschiedlich zusammengesetzt sei. "Damit spricht auch verfassungsrechtlich überhaupt nichts dagegen, vor dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages mit den Stimmen des noch bestehenden Parlaments die Verfassung zu ändern", sagte er.
Der Münchner Rechtsprofessor, der von 2010 bis 2022 dem Zweiten Senat angehörte, erinnerte an eine Verfassungsänderung vor knapp 40 Jahren. "Der Artikel 39 des Grundgesetzes wurde im Jahr 1976 eigens präzisiert, um zu bekräftigen, dass die jeweilige Wahlperiode eines Bundestags immer erst mit der Konstituierung des nächsten Bundestags endet", sagte er. "Damit wurde eine Interpretationsmöglichkeit beseitigt, die noch aus der Paulskirche und dem Kaiserreich stammt, dass es verschiedene Parlamente gäbe, die eigene Verfassungsgrößen seien."
Hubert übte allerdings teilweise Kritik am Ziel der Grundgesetzänderung. "Die Frage, ob das, was vor Wahlen gesagt wurde, auch nach Wahlen gelten sollte, ist ebenso politisch zu beantworten wie die Frage, ob unbegrenztes Schuldenmachen verantwortungsvoll ist", sagte er.
Er selbst sehe beides kritisch - mit Ausnahme der Regelung für die Militärausgaben. Der Handlungsdruck sei durch das Agieren des US-Präsidenten Donald Trump noch einmal akuter geworden. "Das war in dieser Deutlichkeit zuvor nicht absehbar."
Ex-Verfassungsrichter: Alter Bundestag kann Schuldenbremse ändern
Der ehemalige CDU-Politiker und Bundesverfassungsrichter Peter Michael Huber hält die von Union und SPD geplanten Grundgesetzänderungen zur Lockerung der Schuldenbremse und der Schaffung eines Sondervermögens juristisch für unproblematisch.
Bundesverfassungsgericht (Archiv) | Foto: via dts Nachrichtenagentur