Falsches Valentinstagsgeschenk? Ein Umtausch ist nicht immer möglich

Der Valentinstag oder auch "Tag der Liebe" genannt, ist für viele Menschen ein Anlass, ihren Lieben Geschenke zu machen. Doch was, wenn das Geschenk nicht gefällt?

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Symbolfoto.
Symbolfoto. | Foto: Pixabay

Region. Laut eines Berichts des Statistik-Portals "Statista", ist das beliebteste Valentinstagsgeschenk immer noch der Blumenstrauß. Im Jahr 2021 hätten demnach rund ein Viertel der befragten Deutschen vor, Blumen am Tag der Liebe zu schenken. Restaurantbesuche werden aufgrund der Corona-Pandemie deutlich seltener verschenkt - während dieses Geschenk im Jahr zuvor noch bei einem Fünftel beliebt war, waren es im Jahr 2021 nur noch rund sechs Prozent. Doch auch hochwertige Kosmetikartikel werden gerne am Valentinstag verschenkt. Trifft das Geschenk nicht den Geschmack, setzen viele auf das Widerrufsrecht. Bei Hygieneprodukten ist der Widerruf aber häufig ausgeschlossen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen klärt, wann Kosmetikprodukte zurückgegeben werden können.


"Bei Fernabsatzgeschäften, also für Onlineshopping oder Katalog- und Telefonbestellungen, gilt zwar ein 14-tägiges Widerrufsrecht, allerdings sind versiegelte Produkte und Hygieneartikel meist davon ausgenommen“, erklärt Tiana Schönbohm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Entscheidend ist, ob ein Produkt nach dem Kauf bereits verwendet und damit entsiegelt wurde. Die Ware kann nach der Rücknahme somit nicht mehr bedenkenlos weiterverkauft werden. Fazit: Kosmetikartikel können in vielen Fällen nicht zurückgegeben werden.

Unzufrieden mit dem Produkt: Bestehen Gewährleistungsansprüche?


Bei mangelhaften Produkten bestehen immer Gewährleistungsansprüche. "Der subjektive Eindruck oder das Nichtgefallen reichen jedoch meist nicht aus, um einen Gewährleistungsanspruch bei Kosmetikprodukten geltend zu machen“, weiß Schönbohm. Da komme es auf Aussagen in der Werbung oder zugesicherte Eigenschaften an. Verbraucher müssten dann beweisen, dass das Produkt vom versprochenen Zustand abweicht. Auch im Falle einer Unverträglichkeit oder einer allergischen Reaktion sei es für Betroffene schwierig, den Kaufpreis zurückzubekommen. Denn die Unverträglichkeit sage zunächst nichts über die Qualität des Produktes aus und sei zudem sehr individuell.

Im Einzelhandel: Umtausch nur freiwillig


"Wer vor Ort ein Geschenk kauft, kann es nur umtauschen, wenn der Händler sich frei- willig dazu bereit erklärt. Denn im stationären Handel gilt grundsätzlich kein Widerrufs- recht“, erklärt die Rechtsexpertin. Einige Händler sind jedoch kulant, sie nehmen auch bereits geöffnete Ware zurück und erstatten den Kaufpreis. Verbraucher sollten sich im Laden erkundigen. Oft enthält auch der Kassenbeleg Informationen über die Rückgabemöglichkeiten.


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