Region. Laut Auffassung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat eine Frau aus Celle ihre Finanzen nicht richtig angegeben. Sie hat jahrelang Hartz-4 bezogen und wird nun kräftig zur Kasse gebeten. Dies teilte das Gericht in einer Pressemitteilung mit.
Die Frau hätte das Jobcenter über eine Kapitallebensversicherungen informieren müssen, so urteilte das Gericht. Da sie dies nicht tat, werden nun erhebliche Rückforderungen der Grundsicherungsleistungen fällig, die sogar den Wert der Versicherungen übersteigen können. Es handelt sich dabei um ein Präzedenzfall, der nun auch zukünftige Fälle beeinflussen kann.
Was war geschehen?
Zugrunde lag das Verfahren einer 1958 geborenen Frau aus dem Landkreis Celle, die seit 2013 Grundsicherungsleistungen bezog. Weder im Antrag noch in der Folgezeit informierte sie das Jobcenter über zwei Kapitallebensversicherungen im Wert von rund 13.500 Euro. Erst als ihr Ex-Mann 2019 gegenüber dem Jobcenter seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen anmeldete, wurden die Verträge bekannt. Die Behörde machte daraufhin eine Rückforderung von rund 14.000 Euro geltend, da der Vermögensfreibetrag von 9.600 Euro überschritten wurde und die Frau daher gar nicht hilfebedürftig gewesen sei.
Dies wollte die Frau nicht akzeptieren und klagte gegen die Einschätzung des Jobcenters. Sie argumentierte, dass sie von den Verträgen keine Kenntnis gehabt habe. Ihr Ex-Mann habe diese zu Ehezeiten für sie abgeschlossen und habe die Unterlagen bei der Trennung mitgenommen. Sie habe erst jetzt von den Versicherungen erfahren und habe das Jobcenter umgehend informiert. Außerdem meinte sie, dass höchstens der Versicherungswert oberhalb des Freibetrags berücksichtigt werden dürfe. Dies stellte sich nun allerdings als nicht richtig heraus.
Falsche Angaben gemacht
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen habe sich jedoch herausgestellt, dass die Frau die Verträge persönlich unterschrieben hatte und sogar jährliche Wertmitteilungen erhalten habe, so das Landessozialgericht.
Somit wurden die Rückforderung des Jobcenters durch das Gericht bestätigt. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass die Verträge ohne „Hartz-IV-Klausel" kein geschütztes Altersvorsorgevermögen seien. Die Rückforderung sei auch nicht auf die den Vermögensfreibetrag der Frau übersteigenden circa 4.000 Euro zu begrenzen. Vielmehr entfalle der Grundsicherungsanspruch der Frau in jedem Monat, in dem das Vermögen real vorhanden und nicht verbraucht sei, so dass die gesamten circa 14.000 Euro zurückzuzahlen seien. Einen Vertrauensschutz habe das Gericht verneint, da die Klägerin die Verträge vorsätzlich verschwiegen haben soll. Ihre Erklärungen seien nicht glaubhaft gewesen, so das Gericht.
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