Region. Seit vergangenem Montag gilt die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus. Sie beinhaltet zahlreiche Lockerungen für den Einzelhandel, auch "Versammlungen unter freiem Himmel" können unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes wieder genehmigt werden. regionalHeute.de fragte nach, was diese Lockerungen eigentlich für private Feierlichkeiten und Fahrgemeinschaften bedeutet - Verboten sei beides nicht. Solange man nicht über die Stränge schlägt.
Die Regelungen zur Beschränkung sozialer Kontakte haben sich mit der neuen Verordnung nur unwesentlich verändert. Nach wie vor gilt die Maßgabe, die Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein "absolut nötiges" Minimum zu reduzieren. Eine Definition, was "absolut nötig" ist lässt das Gesetz hier offen. Bewusst, wie es scheint: "Geht es um ein Treffen im privaten Kreis, sind die hier denkbaren Konstellationen dabei sehr unterschiedlich: Manche treffen sich mit ihren bereits ausgezogenen Kindern, andere mit nur einem engen Freund oder einer Freundin, wieder andere mit dem Ehepaar aus der Nachbarschaft. Eine abschließende Aufzählung oder Definition sind insofern gar nicht möglich", erläutert Michael Haase, Sprecher des Niedersächsischen Sozialministeriums. Idealerweise bleibt der Kreis der Kontaktpersonen klein und gleichbleibend. Hier ist Eigenverantwortung gefragt. Das Infektionsgeschehen erfordere laut dem Ministerium, alle liebgewonnenen Gewohnheiten und die Art und Weise der Ausrichtung, beispielsweise einer Geburtstagsfeier, zu hinterfragen.
Im Klartext heißt das zwar, dass solche Versammlungen in Privaträumen grundsätzlich gestattet sind. Ob nun eine Familienfeier mit zehn Personen in einer Wohnung mit 30 oder 70 Quadratmetern stattfindet, macht dabei aber schon einen großen Unterschied. Die Vielfalt der Optionen führt letztendlich dazu, dass die Polizei, sollte sie denn vor Ort aufschlagen, im Einzelfall bewerten müsse, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde und der Bußgeldkatalog hier Anwendung findet.
Wichtige Tipps, um Probleme zu vermeiden:
• Fragen Sie sich immer, wen sie unbedingt persönlich sehen müssen.
• Hinterfragen Sie, für bis zu wie viele Gäste in Ihrer konkreten Örtlichkeit ein Abstand von mindestens 1,5 Metern in jeder Situation gewährleistet werden kann.
• Prüfen Sie beim gemeinsamen Essen, ob der Esstisch auch beim Sitzen genügend Abstand zwischen den Gästen gewährleisten kann.
• Achten Sie auch beim Geschirr und beim Besteck auf die Hygiene. Beim Zubereiten von Speisen am besten Mundschutz tragen. Das Besteck nicht mit bloßen Händen an die Gäste verteilen.
• Versuchen Sie, auch die An- und Abreise Ihrer Gäste zu steuern, sodass es nicht an der Garderobe und an der Tür zu Engpässen kommt.
Das Sozialministerium hierzu abschließend: "Das Grundprinzip der Kontaktminimierung bleibt gleichwohl: der Kreis, der sich treffenden Menschen soll möglichst klein und idealerweise gleichbleibend sein."
Freunde treffen im Freien - Es ist Vorsicht geboten
Ähnliches gilt laut dem Sozialministerium übrigens auch für Zusammenkünfte im Freien - solange ausreichend Abstand gewahrt wird, darf man beispielsweise auch beisammen auf einer Wiese sitzen und sich unterhalten, ohne befürchten zu müssen, als illegale Versammlung aufgelöst zu werden. Doch Achtung: Die grundsätzliche Verordnung des Landes Niedersachsen kann von jeder Kommune unterschiedlich ausgelegt werden. In Braunschweig und Wolfsburg gilt zum Beispiel ein sogenanntes "Lagerverbot", welches eben genau dieses Verweilen wieder verbietet.
Auch hier gelten wieder die Einschränkungen durch das Kontaktverbot: Enge Zusammenkünfte von mehr als zwei nicht aus dem gleichen Haushalt stammenden Personen sind zu unterlassen. Den Anweisungen von Polizei und Ordnungsamt sollte dringend Folge geleistet werden, da letztendlich ihnen die Beurteilung der Situation obliegt. Wer bei Ansprache durch Ordnungskräfte eine Diskussion beginnt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 400 Euro.
Versammlung im Auto - Was ist mit Fahrgemeinschaften?
In Betriebsstätten ohne Home-Office Möglichkeiten muss in Corona-Zeiten auch der Weg zur Arbeit organisiert werden. Das kann sich im Schichtdienst jedoch bisweilen schwierig gestalten - In vielen Städten und Kreisen fahren Busse und Bahnen nach wie vor eingeschränkt. Zur Arbeit laufen oder mit dem Fahrrad fahren ist für körperlich anstrengende Berufe da auch eher eine unattraktive Variante. Fahrgemeinschaften sind das Gebot der Stunde - dabei muss auch niemand das Gefühl haben, etwas Illegales zu tun.
Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Fahrer der Betriebsstätte angehört oder nicht: "Soweit möglich, ist ein Abstand von 1,5 Metern zum Fahrzeugführer, sowie zwischen den beförderten Personen untereinander einzuhalten. Es sei denn, es handelt sich um in einer Wohnung zusammenlebende Personen", erklärt Sozialministeriumssprecher Haase und ergänzt: "ist dies nicht möglich, ist zumindest der entsprechend der Fahrzeuggröße jeweils größtmögliche Abstand einzuhalten."
Im Angesicht der kommenden Maskenpflicht stellt sich sicherlich auch die Frage, ob man in privaten Fahrgemeinschaften ähnliche Regeln wie im ÖPNV einhalten sollte - Während der Fahrt Maskenpflicht für jeden? Empfehlenswert sei dies laut dem Landesverkehrsministerium in jedem Fall für alle Mitfahrenden. Für den Fahrer gestaltet sich diese Frage kompliziert, wie das Niedersächsische Ministerium gegenüber regionalHeute.de erklärte.
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