Gericht kippt Kontaktbeschränkung und Zoo-Schließung in Hochinzidenzkommunen

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat einige Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung außer Kraft gesetzt. Auch Einzelmusikunterricht muss wieder erlaubt werden.

Selbst wenn der Inzidenz-Wert in Braunschweig über 100 steigt, dürfte der Braunschweiger Zoo aufmachen. Archivbild
Selbst wenn der Inzidenz-Wert in Braunschweig über 100 steigt, dürfte der Braunschweiger Zoo aufmachen. Archivbild | Foto: Sina Rühland

Lüneburg. Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Eilbeschlüssen vom heutigen Freitag verschiedene Verbotsregelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dabei geht es unter anderem um die Kontaktbeschränkungen und das Besuchsverbot in Zoos in Hochinzidenzkommunen. Das teilt das Gericht in einer Pressemitteilung mit.


So hatte sich ein Antragsteller, der gemeinsam mit seiner Ehefrau und drei Kindern, die älter als 14 Jahre sind, in einem Haushalt lebt, gegen die aktuellen Kontaktbeschränkungen gewandt und geltend gemacht, die dort bestimmte Obergrenze von fünf Personen für Zusammenkünfte schließe es vollständig aus, im Haushaltsverbund weitere Personen zu treffen. Der 13. Senat ist dem gefolgt und hat den entsprechenden Paragraphen der Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Zusammenkünfte nur mit höchstens fünf Personen zulässig sind. Dass sich nur Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten treffen dürfen steht dagegen nicht in Frage.

"Regelung ist lebensfremd und widersprüchlich"


Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die fixe Obergrenze von fünf Personen, wenn diese 15 Jahre oder älter sind, unangemessen sei. Zum einen berücksichtige sie überhaupt nicht solche Haushalte, in denen bereits mehr als fünf Personen lebten. Zum anderen schließe sie Haushalte mit fünf Personen, von denen alle 15 Jahre oder älter sind, von jedweden gemeinsamen sozialen Kontakten zu Dritten aus. Dies berücksichtige tatsächlich bestehende familiäre und soziale Strukturen nicht hinreichend. Es sei auch lebensfremd und unter infektiologischen Gesichtspunkten nicht mehr sachangemessen, von einzelnen Personen dieses Haushalts zu verlangen, den Haushalt vorübergehend zu verlassen, um den Kontakt zu Dritten zu ermöglichen. Die Verordnung sei insoweit auch widersprüchlich. Denn in Hochinzidenzkommunen (mit einer länger andauernden 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100) gelte die zuvor angeordnete Kontaktbeschränkung fort. Letztere sehe aber keine fixe Obergrenze für Zusammenkünfte vor, sondern gestatte stets den Kontakt zu mindestens einer haushaltsfremden Person. In Hochinzidenzkommunen, in denen gerade eine besonders hohe Infektionsgefahr bestünde, dürfe sich danach ein Haushalt von fünf Personen also weiterhin mit einer haushaltsfremden Person treffen.

Zoos in Hochinzidenzkommunen dürfen öffnen


Außerdem hat der 13. Senat die fortwährende Schließung von Zoos und Tierparks in Hochinzidenzkommunen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass diese als Infektionsschutzmaßnahme nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr angemessen sei. Das Infektionsrisiko bei Aufenthalten im Freien sei von vornherein vergleichsweise gering und könne durch mildere Maßnahmen als eine Schließung hinreichend effektiv reduziert werden, etwa durch Begrenzungen des Zugangs zum Zoo oder Tierpark, Steuerungen des Aufenthalts dort, Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten und Beschränkungen besonders infektionsrelevanter Einrichtungen (etwa von Innenbereichen) oder Veranstaltungen (etwa Schaufütterungen, Streichelzoo). Durch eine einheitliche Öffnung von Zoos und Tierparks könnten zudem Tourismusbewegungen in Kommunen verhindert werden, in denen vergleichbare Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich aufgrund niedrigerer Inzidenzen noch geöffnet seien.

Den weitergehenden Antrag auf Außervollzugsetzung der landesweiten Schließung von Freizeitparks hat der Senat dagegen abgelehnt. Auch insoweit bestünden zwar Zweifel an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der fortdauernden Schließung. Es sei aber nicht hinreichend klar, ob den infektionsrelevanten Besonderheiten eines Freizeitparks (Warteschlangen vor und unvermeidbare Personenkontakte in einzelnen Fahrgeschäften) in gleicher Weise effektiv wie in Zoos und Tierparks durch Hygienekonzepte Rechnung getragen werden könne. Deswegen sei zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 die fortdauernde Schließung noch hinzunehmen. Das Land müsse aber verstärkt Möglichkeiten der Öffnung mit geeigneten Hygienekonzepten in den Blick nehmen.

Verbot von Einzelmusikunterricht nicht rechtens


Auch eine Musiklehrerin, die die Außervollzugsetzung des Paragraphen 14a der Corona-Verordnung, soweit dieser Einzelmusikunterricht untersage, forderte, hat Recht bekommen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen seine vorausgegangene Entscheidung zur Außervollzugsetzung der Hundetrainings von Hundeschulen herangezogen und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz angenommen. Zwischen dem untersagten Einzelmusikunterricht und den erlaubten Kontakten im privaten Bereich bestünden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Sie bestünden weder hinsichtlich einer vom Land befürchteten Unterschreitung des Mindestabstandes zwischen Lehrkraft und Einzelschüler noch bezüglich einer seriellen Kontakthäufung der Lehrkraft.

Die Außervollzugsetzungen sind allgemeinverbindlich, das heißt die betroffenen Regelungen sind in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.


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