Gericht: Städte dürfen Beseitigung von Schottergärten anordnen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich erstmals mit der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit von Schottergärten befasst.

Eine Blume macht aus einem Schottergarten noch keine Grünfläche. Symbolbild
Eine Blume macht aus einem Schottergarten noch keine Grünfläche. Symbolbild | Foto: pixabay

Niedersachsen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich erstmals mit der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit von Schottergärten befasst. In einem Beschluss von Mitte Januar hat der 1. Senat, wie das Gericht mitteilt, den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein ein Jahr zuvor gefälltes Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover abgelehnt.


Dieses hatte die Klage gegen eine auf die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten gerichtete bauaufsichtliche Verfügung der Stadt Diepholz abgewiesen. Damit stellt die oberste verwaltungsrechtliche Instanz im Land klar: "Die niedersächsischen Bauaufsichtsbehörden können die Beseitigung von Schottergärten anordnen".


Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Stadtgebiet Diepholz. Im Vorgarten haben sie zwei insgesamt etwa 50 Quadratmeter große Beete angelegt. Diese sind mit Kies, in den einzelne Pflanzen eingesetzt sind, bedeckt. Das Oberverwaltungsgericht folgte nun der Ansicht des Amtsgerichtes Hannover, dass es sich bei den Beeten nicht um Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung handele, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt würden, sondern um Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt worden seien.

Beschluss unanfechtbar


Da diese Verordnung vorsehe, dass nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich seien, könne die Bauaufsichtsbehörde einschreiten, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt würden. Dies sei hier der Fall. Der Beschluss ist unanfechtbar.


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