Gericht stellt klar: Praktischer Fahrschulunterricht doch erlaubt

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sieht in der nachträglichen Ergänzung durch die Landesregierung nur einen Hinweis ohne rechtliche Wirkung.

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Symbolbild | Foto: regionalHeute.de

Lüneburg. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat am Mittwoch entschieden, dass die Durchführung praktischen Fahrunterrichts derzeit nicht durch die Niedersächsische Corona-Verordnung verboten ist. Das berichtet das Oberverwaltungsgericht in einer Pressemitteilung.


In der Änderungsverordnung zur Corona-Verodnung vom 22. Januar ist festgehalten, dass das Land ab dem 25. Januar unter verbotenem „Präsenzunterricht“ auch den „aufsuchenden“ Unterricht und somit auch den praktischen Fahrunterricht verstehe. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht sei dies aber nur ein "nachrichtlicher Hinweis", der nichts an der Rechtslage ändere, nach der der Unterricht erlaubt sei.


In dem Verfahren hatte der Antragsteller, der im Landkreis Gifhorn mehrere Fahrschulen betreibt, beantragt, den Paragraphen 14a der Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit sich das darin geregelte Verbot von Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung auf praktischen Fahrunterricht beziehe. Zwar habe der Senat diesen Antrag als unzulässig verworfen, aber nur weil die Durchführung praktischen Fahrunterrichts nach Auffassung des Senats derzeit nicht verboten ist. Deshalb könne der Antragsteller nicht geltend machen, durch diese Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt zu sein. Angesichts des Umstandes, dass das Land Niedersachsen als Antragsgegner aber suggeriert habe, praktischer Fahrunterricht sei seit dem 25. Januar durch Landesverordnung verboten, habe das Gericht dem Land die Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschluss sei unanfechtbar.

So begründet das Gericht die Entscheidung:


In der Corona-Verordnung vom 8. Januar seien nicht nur Fahrprüfungen, sondern auch der „gewöhnliche“ praktische Fahrunterricht weiterhin erlaubt gewesen. Denn in der genannten ursprünglichen Verordnungsbegründung sei betont worden, dass der sogenannte „aufsuchende“ Unterricht, zu dem nach einhelliger Auffassung und Verwaltungspraxis der praktische Fahrunterricht gehöre, nicht von dem Verbot des Präsenzunterrichts betroffen sei.

Dies gelte nach Ansicht des Gerichts weiterhin. Der bloße „nachrichtliche“ Hinweis in der Begründung anlässlich der späteren Änderungsverordnung vom 22. Januar, demzufolge der Verordnungsgeber ab dem 25. Januar unter verbotenem „Präsenzunterricht“ auch den „aufsuchenden“ Unterricht (und damit auch den praktischen Fahrunterricht) verstehe, ändere an der dargestellten Rechtslage nichts. Denn diese Änderungsverordnung habe den Text des Paragraphen 14a der Corona-Verordnung unverändert gelassen. Der in dem „nachrichtlichen“ Hinweis zum Ausdruck gekommene Änderungswille des Verordnungsgebers sei damit bislang nicht umgesetzt worden.


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