Gericht verfügt: Apotheken dürfen Masken nicht verschenken

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem einstweiligen Verfügungsbeschluss entschieden, dass Apotheken nicht mehr mit dem Verzicht auf den Eigenanteil auf die FFP2 Masken werben dürfen.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Marvin König

Region. Im Dezember lief die FFP2-Masken-Aktion der Bundesregierung an. Bis zum 6. Januar sollten Personen ab 60 Jahren mittels Altersnachweis in den Apotheken drei kostenfreie FFP2-Masken erhalten. Seit dem sorgen sogenannte Bezugsscheine, die von den Krankenkassen an die entsprechend berechtigten Personen verschickt wurden, dafür, dass diese in zwei Etappen mit jeweils sechs Masken versorgt werden (regionalHeute.de berichtete). Dafür sieht die Bundesregierung eine Eigenbeteiligung von zwei Euro je Sechserpack vor. Einige Apotheken verzichteten jedoch darauf und warben in verschiedenen Anzeigen damit dem Kunden die zwei Euro zu erlassen. Doch dies wurde nun durch das Düsseldorfer Landgericht untersagt.


Das Gericht teilt auf Nachfrage von regionalHeute.de mit, dass es derzeit einen einstweiligen Verfügungsbeschluss gebe. Somit sollen die zwei Euro nicht mehr erlassen werden und mit dem Erlass nicht mehr geworben werden. Auch Apotheken in unserer Region hatten die Masken gratis abgegeben.

Rat sich an das Gesetz zu halten


Bei dem Erlass der zwei Euro für die Masken handele es sich um eine Zuzahlung, die der Gesetzgeber vorgeschrieben hat. Diese würde zulasten der Apotheke gehen, würde der Betrag den Kunden erlassen werden, erklärt Frank Germeshausen, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Landesapothekerverbandes Niedersachsen im Gespräch mit regionalHeute.de. "Wir raten unseren Mitgliedern dazu die zwei Euro von ihren Kunden zu nehmen, weil sie sich an die Gesetze halten sollen", so Germeshausen weiter. Was die Mitglieder daraus machen sei ihre Sache. "Wir befinden uns im Augenblick in der Corona-Pandemie und da sollte man sich nicht mit Dingen auseinandersetzen, bei denen es um die Zuzahlung von zwei Euro geht, sondern, wie wir da wieder rauskommen", befindet Germeshausen abschließend.

Wie die Deutsche Apotheker Zeitung berichtet, sehe das Landgericht in der Eigenbeteiligungsregelung der Schutzmaskenverordnung eine Marktverhaltensregel mit der Folge, dass Verstöße dagegen einen Wettbewerbsverstoß darstellen. So solle die Versorgung der besonders gefährdeten Personengruppen mit FFP2-Masken sichergestellt werden und die Menschen weiterhin zur Eigenverantwortlichkeit angehalten werden.

Bis jetzt gibt es nur die einstweilige Verfügung. Ein richterliches Urteil soll am kommenden Mittwoch verkündet werden.


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