Germanwings-Absturz: Landgericht weist Klage der Hinterbliebenen ab

Mehr als elf Jahre nach dem Absturz von Germanwings 4U9525 beschäftigte der Fall erneut die Justiz. 30 Hinterbliebene machen Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik geltend. Nun hat das Landgericht Braunschweig entschieden.

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Der Prozess wurde am Braunschweiger Landgericht geführt.
Der Prozess wurde am Braunschweiger Landgericht geführt. | Foto: Matthias Kettling

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Braunschweig. Mehr als elf Jahre nach dem Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525 hat das Landgericht Braunschweig Schadensersatzforderungen von 30 Hinterbliebenen gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Die Angehörigen hatten weiteres Schmerzensgeld gefordert und sahen eine Mitverantwortung des Staates für die damalige Tragödie.



Bei dem Absturz am 24. März 2015 waren alle 150 Menschen an Bord der Passagiermaschine ums Leben gekommen. Das Flugzeug war in den französischen Alpen zerschellt. Nach den Ermittlungen hatte der psychisch kranke Copilot die Maschine vorsätzlich zum Absturz gebracht.

Streit um die Rolle des Luftfahrt-Bundesamtes


Die Klägerinnen und Kläger warfen dem Luftfahrt-Bundesamt vor, den gesundheitlichen Zustand des Copiloten nicht ausreichend überwacht zu haben. Aus Sicht der Hinterbliebenen hätte eine strengere Kontrolle seiner Flugtauglichkeit die Katastrophe möglicherweise verhindern können.

Gefordert wurden je nach Einzelfall Summen zwischen 500 und 110.000 Euro. Die Klage richtete sich direkt gegen die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der staatlichen Luftfahrtaufsicht.

Warum der Prozess in Braunschweig stattfand


Das Luftfahrt-Bundesamt hat seinen Hauptsitz in Braunschweig. Rechtsstreitigkeiten über das Handeln oder Versäumen dieser Bundesbehörde fallen deshalb in die Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig.

Das Urteil


Wie das Landgericht Braunschweig in einer Pressemitteilung bekanntgab, wies die 7. Zivilkammer die Ansprüche der 30 Angehörigen vollumfänglich ab. Entscheidend für die Richter war laut der Mitteilung eine Grundregel im deutschen Haftungsrecht. Der Staat springt bei Fehlern seiner Behörden erst dann ein, wenn der Geschädigte auf keine andere Weise Geld verlangen kann.

In ihrer Begründung stellt die Kammer klar, dass es im vorliegenden Fall eine direkte Anlaufstelle gebe. Die Hinterbliebenen hätten sich mit ihren Forderungen vorrangig an die Fluggesellschaft Germanwings GmbH wenden müssen. Da eine solche Ersatzmöglichkeit existiere, scheide eine Haftung des Staates im Wege der sogenannten Amtshaftung aus.

Ob Germanwings tatsächlich Schadensersatz zahlen müsste, hat das Gericht mit dieser Entscheidung allerdings nicht festgestellt. Nach Angaben des Landgerichts in der Pressemitteilung waren Ansprüche gegen die Fluggesellschaft nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Wie geht es weiter?


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den 30 Klägerinnen und Klägern bleibt nun ein Monat Zeit, um Berufung beim Oberlandesgericht Braunschweig einzulegen und den Fall in der nächsten Instanz prüfen zu lassen.

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