Goslar. Die Zahl der Kleinen Waffenscheine im Landkreis Goslar schnellt in die Höhe. Auf Nachfrage von regionalHeute.de äußerte sich der Sprecher des Landkreises Maximilian Strache über die bekannten Zahlen, Ursachen und die zu nehmenden Hürden für eine Beantragung.
So sei im Landkreis Goslar ganz klar ein Trend zu erkennen, wenn man die nackten Zahlen betrachte: "Stellte der Landkreis im Jahr 2014 noch 25 ´Kleine Waffenscheine´ und im Jahr 2015 37 ´Kleine Waffenscheine´ aus, sind es in diesem Jahr bereits 274 ´Kleine Waffenscheine´. Rund 44 Anträge liegen gegenwärtig noch zur Bearbeitung vor," so der Sprecher. Die Gründe für diese Entwicklung seien vielfältig: "Häufig wird der Anstieg mit einem steigenden Sicherheitsbedürfnis in Teilen der Bevölkerung erklärt. Ferner werden jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Ereignisse wie die Kölner Silvesternacht vergangenen Jahres zu einer erhöhten Nachfrage geführt haben, zum anderen könnte in diesem Zusammenhang auch an solch fragwürdige Phänomene wie die der „Horrorclowns“ gedacht werden. Es gibt jedoch mit Sicherheit auch Fälle, in denen Teile der Antragssteller es auch einfach „cool“ finden, eine Schreckschuss, Reizstoff- oder Signalwaffe zu besitzen."
Für Antragsteller wurden hohe Hürden installiert
Ob es in Zusammenhang mit dem Kleinen Waffenschein vermehrt Fälle von Missbrauch und dem Aussprechen von Strafen kam, konnte Strache verneinen. In den vergangenen Jahren habe es keine Fälle in Zusammenhang mit dem Kleinen Waffenschein gegeben. In diesem Jahr seien es gerade mal drei Fälle gewesen. Ursache dafür könnten die hohen Hürden sein, mit denen sich die Antragsteller konfrontiert sehen. So werde jeder Antragssteller einer so genannten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen, das 18. Lebensjahr müsse vollendet sein, es dürfe keine Vorstrafen respektive keine Eintragungen im Führungszeugnis geben. Ferner sei geistige Gesundheit von Nöten.
Zusätzlich gelten folgende Regeln:
Der Kleine Waffenschein berechtigt lediglich zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 BeschG (Beschussgesetz vom 11.10.2002 / BGBl. S. 4003) entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waffengesetzes vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970) geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 c WaffG bestimmtes Zeichen tragen. Eine Schießerlaubnis ist hiermit nicht verbunden. Diese regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Notwehr- und Notstandsrechts.
mehr News aus Goslar