Manczak-Prozess: Staatsanwaltschaft fordert besondere Schwere der Schuld

Seit November steht der 51-jährige Bundespolizist Martin G. vor dem Landgericht. Ihm wird vorgeworfen, in den Morgenstunden des 13. April 2021 seinen besten Freund Karsten Manczak mit einer Armbrust getötet zu haben.

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Droht dem Angeklagte Martin G. (rechts) eine lebenslange Freiheitsstrage?
Droht dem Angeklagte Martin G. (rechts) eine lebenslange Freiheitsstrage? | Foto: Anke Donner

Braunschweig/Liebenburg. Im Mordprozess ohne Leiche geht es mit den Plädoyers am Braunschweiger Landgericht in die entschiedene Phase. Gestern hielt Staatsanwältin Creutzburg ihr Schlusswort und forderte - wie erwartet - eine Verurteilung wegen Mordes. Zudem wurde von ihr der Antrag auf Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gestellt. Diesem Antrag schloss sich übrigens auch die Nebenklage an, die die Interessen der Familie in diesem Prozess vertritt.



Seit November steht der 51-jährige Bundespolizist Martin G. vor dem Landgericht. Ihm wird vorgeworfen, in den Morgenstunden des 13. April 2021 seinen besten Freund Karsten Manczak mit einer Armbrust getötet zu haben. Die sterblichen Überreste Manczaks wurden bis heute nicht gefunden. Dennoch ist sich die Staatsanwaltschaft sicher: G. hat seinen Freund getötet, um mit dessen Frau ein gemeinsames Leben führen zu können. Der Angeklagte und Manczaks Ehefrau sollen seit mehreren Jahren eine geheime Beziehung geführt haben.


Öffentlichkeit nicht zugelassen


Das intime Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Ehefrau des mutmaßlichen Opfers ist auch der Grund, weshalb die Plädoyers gestern und heute unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden. Details über die Liebesbeziehung der Beiden sind nicht für die Ohren der Öffentlichkeit bestimmt. Schon am dritten Verhandlungstag sagte Manczaks Frau hinter verschlossenen Türen aus.


Nach mehr als 20 Verhandlungstagen hat die Kammer nun die Beweisaufnahme abgeschlossen. Wieder und wieder wurden Zeugen vernommen und die Aussagen der Ermittler der zuständigen Mordkommission "Fortuna" angehört. Nicht nur einmal versuchten G.'s Verteidiger Martin Nitschmann und Andreas Zott die Ermittlungen der Polizei zu untergraben und hegten Zweifel an den Ermittlungsmethoden. Zuletzt forderten die Anwälte sogar die Entlassung ihres Mandanten aus der Haft. Das Oberlandesgericht verwarf die Haftbeschwerde ebenfalls, nachdem das Landgericht der Beschwerde nicht stattgab.

Der Beschuldigte Martin G. zwischen seinen Verteidigern, den Rechtsanwälten Nitschmann und Zott.
Der Beschuldigte Martin G. zwischen seinen Verteidigern, den Rechtsanwälten Nitschmann und Zott. Foto: Anke Donner


Verteidigung fordert Freispruch


Heute hat die Verteidigung ihre Plädoyers gehalten. Ebenfalls ohne die Öffentlichkeit. Wie Gerichtssprecherin Lisa Rust mitteilte, hat die Verteidigung für den Hauptanklagepunkt "Mord2 einen Freispruch gefordert. Für die übrigen Anklagepunkte "Unterschlagung und Fälschung beweiserheblicher Daten" sollte nach Auffassung der Anwälteeine Verurteilung erfolgen.

Das vorerst letzte Wort sollte heute der Angeklagte haben. Auch er hätte sich zum Ende des Prozesses noch einmal zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern können. G. aber hat während des beinahe sechsmonatigen Prozesses von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht. Ob er auch die letzte Gelegenheit, sich zu äußern, hat verstreichen lassen, konnte Lisa Rust nicht sagen. Dieser Part sei wieder Gegenstand des nichtöffentlichen Teils, über den keine Auskünfte erteilt werden.

Besondere Schwere der Schuld


Das Urteil in einem der ungewöhnlichsten Prozesse, die jemals am Braunschwieger Landgericht geführt wurden, soll am 31. Mai ergehen, sagt Gerichtssprecherin Lisa Rust im Gespräch mit regionalHeute.de. Sollte der Angeklagte wegen des Mordes an seinem Freund verurteilt werden, droht ihm eine lebenslange Freiheitsstrafe. Das würde bedeuten, dass G. für mindestens 15 Jahre hinter Gittern landet. "Die Möglichkeit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe besteht bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen. Voraussetzung sind unter anderem, dass 15 Jahre der Strafe verbüßt sind und nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet", erklärt die Gerichtssprecherin. Sollte, wie in G.'s Fall von der Staatsanwaltschaft gefordert, die besondere Schwere der Schuld festgestellt werden, ist eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren, auch bei günstiger Täterprognose, nicht möglich.


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