Groß Döhren. Vor zehn Monaten fiel im Fall Karsten Manczak das Urteil. Der Bundespolizist Martin G. wurde wegen des Mordes an dem Familienvater zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nun ist das Urteil rechtskräftig - genau zwei Jahre nach dem Verschwinden von Karsten Manczak.
Im Mai des vergangenen Jahres sprach das Landgericht Martin G. schuldig und verhängte eine lebenslange Haftstrafe. Die Verteidiger Martin Nitschmann und Andreas Zott legten direkt nach dem Urteilsspruch Revision ein. Doch diese wurde jetzt abgewiesen, wie der Bonner Anwalt Martin Nitschmann am heutigen Donnerstag auf Nachfrage von regionalHeute.de berichtet. Der Rechtsweg in Deutschland ist damit erschöpft. G. muss die lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen und wird mindestens die nächsten 15 Jahre hinter Gittern verbringen.
Urteil nach Indizienprozess
In einem sechsmonatigen Prozess wurden die Indizien, die dafür sprachen, dass G. seinen langjährigen Freund und Ehemann seiner damaligen Geliebten, am Morgen des 13. April 2021 ermordet hatte, vorgelegt. G. schwieg während des Prozesses, seine Verteidiger Martin Nitschmann und Andreas Zott hatten immer wieder die Ermittlungsmethoden der Polizei infrage gestellt. Am Ende hatte die Kammer jedoch keine Zweifel daran, dass G. schuldig ist und verurteilte ihn zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Seine Verteidiger fochten das Urteil an und legten nur einen Tag später Revision ein. Die wurde nun vom Bundesgerichtshof verworfen. Martin G. gilt damit nicht mehr länger als "mutmaßlicher Mörder". Doch wo der Leichnam von Karsten Manczak ist, bleibt bis heute ungeklärt.
Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des Landgerichts
Beschluss vom 5. April 2023 – 6 StR 546/22
Das Landgericht Braunschweig hatte den Angeklagten wegen Mordes, Unterschlagung und Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht habe seine Feststellungen auf zahlreiche Indizien gestützt. Unter anderem nutzte der Angeklagte zur Kontaktaufnahme mit dem späteren Tatopfer einen Mobiltelefonanschluss. Diesen hatte er einige Zeit vor der Tat unter Vorlage des in seinem Besitz befindlichen und als verloren registrierten Personalausweises eines Dritten unter fremdem Namen für sich einrichten lassen.
Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte rechtliche Überprüfung durch den 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat weder Verfahrens- noch sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Beschluss vom 5. April 2023 ist Urteil damit rechtskräftig, teilt der Bundesgerichtshof mit.
mehr News aus Goslar