Goslar. Am vergangenen Wochenende häuften sich bei den Polizeidienststellen im Landkreis Goslar Anrufe von Bürgern, in denen Beschwerde über offene Feuer sowie Grillen in der freien Natur geführt wurde. Meist waren es private Grillfeiern, bei denen herkömmliche Holzkohlegrills benutzt wurden, teilt die Polizeiinspektion Goslar mit.
Die Verursacher zeigten sich jeweils einsichtig und gaben an, sich über die Gefahren, die durch Funkenflug et cetera entstehen können, keine Gedanken gemacht zu haben. Die Polizei Goslar weist in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund der anhaltenden Dürre und der zu erwartenden neuerlichen Hitzeperiode eindringlich daraufhin, dass nach Niedersächsischem Waldgesetz in Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon.
Es wird darauf hingewiesen, dass:
- das Grillen nur auf Grillplätzen gestattet ist, die die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende Person angelegt hat.
- auf genehmigten Plätzen offenes Feuer jederzeit beaufsichtigt werden muss.
- es verboten ist, in der Zeit vom 1.März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden.
Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommen im Schadenfall zumeist Regressansprüche in weitaus größerer Höhe.
Auch das Strafgesetzbuch stellt entsprechendes Verhalten unter Strafe. Wer demnach fremde Wälder, Heiden oder Moore oder bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern, durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, muss gemäß § 306 f StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen.
Kommt es tatsächlich zu einem Brand, kann aus diesem Umstand sogar ein Verbrechenstatbestand (Brandstiftung, § 306 StGB) mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr werden.
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