Goslar. Wie der Dienstwagen des Goslarer Verwaltungsoberhauptes zukünftig genutzt werden darf, hat der Rat der Stadt am vergangenen Dienstag eindeutig festgelegt. Demnach darf Oberbürgermeisterin Urte Schwerdtner das Auto ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzen.
Nachdem es im vergangenen Jahr Unstimmigkeiten darüber gegeben hatte, wie der Dienstwagen des Stadtoberhauptes genutzt werden darf, wurde nun im Rat darüber gesprochen. Auslöser war eine private Fahrt der Ehefrau des ehemaligen Oberbürgermeisters der Stadt, Dr. Oliver Junk. Der hatte seine Gattin mit dem Auto fahren lassen, die dann obendrein in einen Unfall mit mehreren Fahrzeugen verwickelt war. Das warf die Frage auf: Darf sie das? Diese Frage wiederum zog sodann einen Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes nach sich. Darin heißt es, dass es sich immer um eine Privatfahrt handele, wenn kein dienstlicher Anlass gegeben ist. Weiter wird ausgeführt: "Die betreffende Person, für die die Nutzung zugelassen ist, muss an der Fahrt selbst teilnehmen".
Nur Dienstfahrten erlaubt
Insofern soll nun mit dem Beschluss klargestellt werden, dass auch die im Leasingvertrag genannten Privatpersonen, den Dienstwagen in Begleitung der Oberbürgermeisterin steuern dürfen. Da jedoch die Stadt Goslar Mieterin des Fahrzeuges ist, war ebenfalls klarzustellen, dass sich die Privatpersonen in diesem Fall auf die Person der Oberbürgermeisterin beziehen.
Für die neue Oberbürgermeisterin ist diese Frage also ganz klar geregelt. Laut des Beschlusses, der durch den Rat der Stadt gefasst wurde, darf Urte Schwerdtner den Wagen einzig in Ausübung ihres Amtes nutzen. Im Ausnahmefall darf das Fahrzeug auch privat, beispielsweise für Fahrten zwischen der Wohnung der Oberbürgermeisterin und Dienststätte, genutzt werden.
Ansonsten darf das Fahrzeug neben den von der Oberbürgermeisterin beauftragten Mitarbeitern der Stadt Goslar für Dienstfahrten auch von den im Leasingvertrag genannten (Privat-)personen des Mieters für Dienst- und Privatfahrten gefahren werden, solange sich die Oberbürgermeisterin mit im Fahrzeug befindet. Wobei nur in diesem Zusammenhang die Oberbürgermeisterin als Mieterin gilt und dementsprechend die zulässigen Privatpersonen von ihr abzuleiten sind.
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