Helmstedt. Ende Juni läuft eine wichtige Frist ab, die Unternehmen bei der Beantragung (Erstattung) von Kurzarbeitergeld beachten müssen. Bis zum 30. Juni besteht letztmalig die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen. Grund: Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte (genehmigte) und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Im Juni läuft damit die Frist für März aus, dem Monat in dem die Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen hat. Ende Juli müssen Ansprüche für April eingegangen sein, wie die Agentur für Arbeit Helmstedt in einer Pressemitteilung berichtet.
Entscheidend sei das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Es handele sich dabei um eine Ausschlussfrist. Anträge die später eingehen, könnten nicht mehr berücksichtigt werden und es erfolge dann keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes mehr. Rund 90 Prozent der Unternehmen und Lohnbüros hätten erstmalig mit dem Verfahren zu tun und daher wenig Erfahrung. Wichtig dabei: Unternehmen würden mit der Agentur für Arbeit abrechnen, nachdem sie das Geld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. Die bei der Agentur eingereichten Unterlagen würden das Kurzarbeitergeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge ausweisen.
Für jeden Abrechnungsmonat gelte weiterhin die sogenannte zehn Prozent-Regelung: Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter müssten mindestens zehn Prozent Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage bei Betrieben verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, sei keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich und somit für diesen Monat kein Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich.
So geht’s
Arbeitgeber hätten verschiedene Möglichkeiten, ihre Erstattungsanträge für das Kurzarbeitergeld an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden: Entweder bequem über die Kurzarbeit-App, einfach durch scannen oder fotografieren aller Dokumente per Handy und hochladen als PDF oder Bilddatei. Die App gebe es im Google Play Store oder im App-Store. Die Dokumente könnten auch direkt online hochgeladen werden unter https://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld gebe es online unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld. Weitergehende Fragen könnten Arbeitgeber telefonisch mit ihren Ansprechpartnern im Arbeitgeber-Service klären.