Ist offensives Schwarzfahren keine Straftat?

Aktuell beschäftigt sich das Amtsgericht Braunschweig mit dem Fall eines sogenannten Aktionsschwarzfahrers. Knackpunkt ist der Vorwurf des "Erschleichens" einer Leistung, der nachgewiesen werden muss.

von


Symbolbild
Symbolbild | Foto: pixabay

Braunschweig. Am Dienstag begann vor dem Amtsgericht Braunschweig ein Verfahren gegen einen Mann wegen Schwarzfahrens. Reine Routine sollte man denken, doch in diesem Fall sieht die Sache anders aus. Denn bei dem Angeklagten handelt es sich um einen sogenannten Aktionsschwarzfahrer. Das sind Personen, die ihr Handeln als politische Demonstration verstehen, offen zeigen, dass sie ohne Fahrschein unterwegs sind und so mit Verweis auf die unklare Gesetzeslage von ihrer Unschuld ausgehen. Einige Gerichte sind dieser Auffassung bereits gefolgt, wie die Projektwerkstatt Saasen berichtet.


Im entsprechenden Paragraph 265a heißt es, dass wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Aufhänger der Aktionsschwarzfahrer ist nun das Wort "erschleichen". Davon könne keine Rede sein, wenn man in Bussen und Bahnen ohne Ticket unterwegs sei, dieses offen zeige, und mit Schildern, Flyern oder direkter Ansprache für den Nulltarif und eine Verkehrswende demonstriere.

Landgericht München hob Urteil auf


Dass dies nicht komplett an den Haaren herbeigezogen ist, zeigt bereits ein Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichtes vom 21. Februar 1969. Darin heißt es, dass das Merkmal des Erschleichens nicht schon durch das bloße unbefugte unentgeltliche Sichverschaffen erfüllt sei. Auf die Errichtung eines gewissen Scheins könne dafür nicht völlig verzichtet werden. "Wer die Unentgeltlichkeit der Leistung dem Berechtigten oder dessen Beauftragten gegenüber ausdrücklich und offen in Anspruch nimmt, erschleicht nicht", so der Beschluss. Ähnlich sieht dies ein Urteil des Landgerichtes München vom April 2018. Dies hob eine Strafe des Amtsgerichtes Starnberg wegen Erschleichens von Leistungen auf, da der Angeklagte nicht heimlich schwarzgefahren sei, sondern ganz offensichtlich und offensiv. Der Freispruch bezog sich allerdings nur auf das Strafrecht. Das erhöhte Beförderungsgeld sei trotzdem zu zahlen. Außerdem gibt es auch Gegenbeispiele von Gerichten, die auch das offensive Schwarzfahren als Straftat gewertet haben.

Ein Urteil des Amtsgerichts Braunschweig im aktuellen Fall steht noch aus. Die Beweisaufnahme müsse noch fortgesetzt werden, teilte ein Gerichtssprecher auf Anfrage mit. Ein Fortsetzungstermin ist für den 11. August angesetzt.


mehr News aus der Region


Themen zu diesem Artikel


Kriminalität Justiz