Braunschweig/Karlsruhe. Mit Beschluss vom 7. April hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. Strafkammer vom 18. September 2019 als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Dem ehemaligen Leiter der Polizeiinspektion Wolfsburg/Helmstedt war laut Anklage vorgeworfen worden, am 16. Oktober 2012 gegenüber einer beim Landeskriminalamt tätigen Mitarbeiterin und Zeugin einen Vorteil für sich dafür gefordert zu haben, dass er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehmen werde. Er soll die Zeugin zunächst für diese unerwartet gefragt haben, ob sie Interesse an einer Beschäftigung in der von ihm geleiteten Polizeiinspektion habe. Nachdem die Zeugin dies bejaht habe, habe der Angeklagte ihr mitgeteilt, dass er eine Stelle zur Verfügung habe, auf der er sie sich gut vorstellen könne. Sodann habe er die Zeugin gefragt, ob sie in diesen Zusammenhang zu sexuellen Handlungen bereit sei. Über die Entscheidung des Bundesgerichtshofes berichtet das Landgericht Braunschweig.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen hatte die 2. Strafkammer den Angeklagten nach fünf Verhandlungstagen im September 2019 wegen Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 95,00 Euro verurteilt (regionalHeute.de berichtete). In den Urteilsgründen hatte sich die Strafkammer unter anderem mit der rechtlich schwierigen Frage auseinanderzusetzen, ob die vom Angeklagten in Aussicht gestellte Diensthandlung hinreichend konkret bestimmt war. Das hat das Gericht insbesondere wegen der Einflussmöglichkeiten des Angeklagten bei der Stellenvergabe aufgrund seiner Leitungsfunktion, der ausreichenden fachlichen Qualifikation der Zeugin und dem Bereitstehen einer entsprechenden unbesetzten Stelle in der Polizeiinspektion bejaht.
Der BGH hat in dem begründeten Beschluss die Rechtsauffassung der Kammer bestätigt und folgenden Leitsatz zu Paragraph 332 StGB entwickelt:
„Stellt ein Beamter, dem insoweit zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme zu Gebote steht, die Förderung der Karriere einer Bediensteten bei Stellenbesetzungen gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht, so erfüllt dies den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann, wenn die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt.“
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