Karlsruhe. Mit Beschluss vom 27. Mai hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2020 bestätigt. In dem Verfahren hatte ein Patient gegen einen Landkreis im Harz auf Schadensersatz geklagt, weil er sich bei einem Sturz von einer rollbaren Rettungstrage verletzt hatte. Die Klage wurde abgewiesen. Das berichtet das Oberlandesgericht Braunschweig in einer Pressemitteilung.
Nachdem die Sanitäter den Patienten auf die Trage gelegt hatten, brach plötzlich eines der Räder. Dadurch geriet die Trage in Schieflage und kippte mit dem Patienten um.
Keine Fehler nachweisbar
Der Patient verlor die Schadensersatzklage beim Landgericht. Auch seine hiergegen eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Der 9. Zivilsenat begründete dies damit, dass der Patient weder Fehler bei der Handhabung der Trage durch die Sanitäter noch Wartungsfehler habe beweisen können. Die Trage habe die regelmäßigen technischen Prüfungen bestanden und sei am Unfalltag von den Rettungssanitätern bei Dienstbeginn auf Sicht überprüft worden. Dies reiche aus, so der 9. Zivilsenat. Ein vollständiger und tiefgreifender Funktionstest vor jedem Einsatz könne nicht verlangt werden. Das würde den Rettungsanforderungen nicht gerecht, führe realistisch nicht zu mehr Sicherheit und übersteige überdies, beispielsweise im Fall von nicht erkennbaren Materialfehlern, die Möglichkeiten eines Rettungsdienstes. Dieser Begründung hat sich der Bundesgerichtshof als nicht zu beanstanden angeschlossen.
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