Land stellt klar: Schulen dürfen Kopftücher nicht verbieten

Kürzlich hatte eine Schule wegen ihrer Schulordnung für Aufsehen und Empörung gesorgt. Nun äußert sich das Kultusministerium zu dem Fall.

von


Symbolbild
Symbolbild | Foto: via dts Nachrichtenagentur

Niedersachsen. Ein Fall aus Niedersachsen sorgte kürzlich deutschlandweit für Schlagzeilen und bei einigen auch für Empörung. Es war bekannt geworden, dass in einer Schule in Melle (Landkreis Osnabrück) bereits seit 2022 eine Schulordnung galt, die Schülerinnen und Schülern generell das Tragen von Kopfbedeckungen – und somit auch von Kopftüchern – untersagt hat. Inzwischen wurde die Schulordnung geändert. Warum, erklärt das Niedersächsische Kultusministerium in einer Antwort auf Anfrage des Landtagsabgeordneten Thomas Uhlen (CDU).



An die Öffentlichkeit gelangt war der Fall Anfang November dieses Jahres. Die Schulordnung sah zwar vor, dass Ausnahmen vom Kopfbedeckungsverbot generell möglich sind, diese mussten aber bei der Schulleitung beantragt werden. Ein Hinweisschreiben der Schulleitung an drei kopftuchtragende Schülerinnen, so einen Antrag einzureichen, wurde von diesen auf Social Media verbreitet. Die Folge waren Drohungen gegen die Schule und Schmierereien am Schulgebäude.

Die Rechtslage ist klar


Der entsprechende Passus der Schulordnung wurde in der Folge zurückgenommen. Aber nicht aufgrund des öffentlichen Drucks, sondern wegen der geltenden Rechtslage, wie das Niedersächsische Kultusministerium klarstellt. Während das Tragen einer Vollverschleierung (zum Beispiel Niqab) unzulässig ist, sei das Tragen eines Kopftuches aus religiösen Gründen durch Schülerinnen oder Lehrerinnen an den niedersächsischen Schulen grundsätzlich zulässig. Es dürfe seitens der Schule weder durch eine Schulordnung noch durch eine Einzelweisung untersagt werden.

Vorgehensweise aufgehoben


Bei Umsetzung der Regelungen an der Schule in Melle wäre das Recht der Schülerinnen, aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen, von der Stellung eines Antrages und der Genehmigung der Schulleitung abhängig gemacht worden. Dies sei unzulässig. Darauf habe das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück die Schule hingewiesen. Diese habe daraufhin diese Vorgehensweise wieder aufgehoben und dies in einem Elternbrief den Erziehungsberechtigten mitgeteilt.