Landesregierung will Tierheime in Zeiten von Corona unterstützen

Dafür wurden 485.000 Euro für Versorgung der Tiere bereitgestellt. Die Anträge auf Billigkeitsleistungen können noch bis 31. Oktober eingereicht werden.

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Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie stellen auch viele Tierheime vor große wirtschaftliche Herausforderungen. Da Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wie zum Beispiel Sommerfeste oder Tage der offenen Tür ausfallen und keine Fortbildungen sowie Informationsveranstaltungen für Tierhalter stattfinden, müssen viele Einrichtungen Einkommensverluste hinnehmen. Zudem hatten Tierheime, die von gemeinnützigen Vereinen unter ehrenamtlichen Einsatz unterhalten werden, bis jetzt keine Möglichkeit, Billigkeitsleistungen aus den Corona-Hilfen des Bundes zu beantragen. Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium stellt nun 485.000 Euro für in Not geratene Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen bereit, um diese zu unterstützen und insbesondere die Versorgung der Tiere sicherzustellen. Dies teilt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit.


Dazu sagt Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast: „Tierheime tragen maßgeblich und mit großem Engagement zum Tierschutz in Niedersachsen bei. Sie kommen damit einer wichtigen gesellschaftlichen Aufgabe nach. Mit unserem Förderprogramm möchten wir den Einrichtungen helfen, durch die aktuell schwierige Situation zu kommen."

Zur Milderung von Einnahmenlücken könnten die Billigkeitsleistungen aus der Corona-Hilfe des Landes ab sofort beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) beantragt werden. Der ausgefüllte Antrag müsse bis zum 31. Oktober 2020 im Ministerium vorliegen. Die Landesbeauftragte für den Tierschutz in Niedersachsen, Michaela Dämmrich, empfehle den Tierheimleitungen, einen entsprechenden Antrag abzugeben. „Der Antrag ist einfach zu stellen: Auf dem Formular sind die Einnahmen der Einrichtung des Jahres 2019 mit denen aus 2020 gegenüber zu stellen und die Differenz zu benennen", erläutert Dämmrich. Das Land übernehme bei erfolgter Bewilligung maximal 80 Prozent dieser Summe. Nachweise beziehungsweise unvollständige Angaben im Antrag könnten bei Bedarf auch nach Fristende nachgereicht werden. Die Unterstützung müsse nicht zurückgezahlt werden.

Berechtigt seien Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben, gemeinnützig und von der Körperschaftssteuer befreit seien sowie eine gültige Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz hätten. Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen in der Trägerschaft des Bundes, des Landes oder der Kommunen und solche, die bereits vom Land finanziell gefördert werden, seien von der Unterstützung ausgeschlossen.

Alle Unterlagen für die Antragstellung sind auf der Internetseite des ML unter www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/tiergesundheit_tierschutz/tierschutz_allgemein/ zu finden.


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