Landgericht Braunschweig nicht zuständig für Christian B.

Ein aktueller Vergewaltigungsprozess und auch die Zusammenhänge mit dem Maddie-Fall werden zukünftig nicht mehr in Braunschweig verhandelt.

von


Dieser Kiosk wurde bislang als Wohnadresse von Christian B. gehandhabt - nach erneuter Prüfung eine Falscheinschätzung.
Dieser Kiosk wurde bislang als Wohnadresse von Christian B. gehandhabt - nach erneuter Prüfung eine Falscheinschätzung. | Foto: Rudolf Karliczek

Braunschweig. Das Landgericht Braunschweig hat sich in dem Verfahren um Christian B. als nicht zuständig erklärt. Er war wegen mehrerer Sexualstraftaten angeklagt, die er zwischen Dezember 2000 und Juni 2017 in Portugal begangen haben soll. Allerdings hatte man die Zuständigkeit infrage gestellt. Diese wurde nun geprüft: Das Landgericht Braunschweig ist nicht mehr zuständig.



Christian B. erlangte bereits durch einige Prozesse Bekanntheit. So wurde er bereits in anderer Sache (ebenfalls Vergewaltigung) verurteilt und sitzt zurzeit eine Haftstrafe ab. Aktuell geht es um einen weiteres Sexualdelikt. Überdies soll Christian B. im Verdacht stehen, am Verschwinden der international gesuchten Madeleine "Maddie" McCann beteiligt gewesen oder gar ihr Mörder zu sein - ein entsprechender Prozess steht hier noch aus.

Nach seiner Ergreifung in Deutschland war damals zunächst die Zuständigkeit zu klären gewesen, da der sogenannte Gerichtsstand stets abhängig vom letzten Wohnort ist. Dieser wurde bislang in Braunschweig gesehen, da der Beschuldigte hier einen Kiosk betrieben hat. Die Verteidigung pochte aber darauf, dass dies nicht zutreffend sei. Vielmehr habe der Angeklagte seinen Wohnsitz in Sachsen-Anhalt gehabt. Wäre es mit der falschen Annahme zu einem Prozess gekommen, hätte ein mögliches Urteil nach einer späteren Prüfung eventuell keinen Bestand mehr gehabt. So hatte die Verteidigung das hiesige Gericht aufgerufen, seine eigene Zuständigkeit zu prüfen.

Braunschweig nicht zuständig


Eine solche Prüfung ist nun zu einem Abschluss gekommen. Die Kammer habe demnach entschieden, dass eine Zuständigkeit nicht gegeben ist. Der Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes sei ausschließlich für den Fall bestimmt, dass der Beschuldigte keinen aktuellen inländischen Wohnsitz mehr hat und der gewöhnliche Aufenthalt unbekannt ist oder im Ausland liegt. Der Angeschuldigte hat aktuell im Inland keinen Wohnsitz mehr, da er in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht ist und sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland war.

Zwar war der Angeschuldigte ursprünglich in Braunschweig wohnhaft und auch gemeldet. Darauf kommt es nach Auffassung der Kammer allerdings nicht an, da der Angeschuldigte – wie auch von ihm selbst vorgetragen – einen neuen und damit letzten Wohnsitz in Sachsen-Anhalt begründet hat.

Dafür sprach auch, dass er dort im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen war. Es befand sich zudem – neben diversen Fahrzeugen – auch persönliche Habe des Angeschuldigten auf diesem Grundstück. Zwei Monate später flüchtete er ins Ausland. Das Grundstück behielt er.

Die Kammer geht nach umfassender Würdigung aller vorgetragener Argumente nun davon aus, dass der Angeschuldigte seinen Wohnsitz zuletzt außerhalb des hiesigen Bezirkes hatte und hat sich daher für unzuständig erklärt.

Zusätzlicher Haftbefehl musste aufgehoben werden


Der Angeklagte befindet sich derzeit in anderer Sache in Strafhaft. Das Landgericht hat den zusätzlichen Haftbefehl vom 18. November 2022 aufgehoben. Die Frage des dringenden Tatverdachts sei vor diesem Hintergrund nicht erneut zu prüfen gewesen. Die Aufhebung habe aber keinen Einfluss auf die weitere Verbüßung der derzeitigen Strafhaft. Derzeit verbüßt der Angeschuldigte eine 7-jährige Haftstrafe wegen einer Vergewaltigung, die er 2005 ebenfalls in Portugal begangen hat.


mehr News aus der Region


Themen zu diesem Artikel


Kriminalität Justiz