Neue Corona-Verordnung: Das ändert sich heute

Blumenläden dürfen öffnen. Maskenpflicht und Quarantänevorschrift werden teilweise verschärft.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Region. Am heutigen Samstag treten mit der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung einige kleinere Erleichterungen in Kraft. Gleichzeitig wird aber die Pflicht, medizinische Masken zu tragen und Testungen durchzuführen, ausgeweitet. Wesentliche Lockerungen sind trotz der zurückgehenden Infektionszahlen noch nicht möglich. Grund sind die sich auch in Deutschland und in Niedersachsen ausbreitenden Virusmutationen. Das teilt die Niedersächsische Landesregierung in einer Pressemitteilung mit.


Insbesondere die britische und die südafrikanischen Mutanten seien weitaus aggressiver als das ursprüngliche Virus. Es werde befürchtet, dass mit ihnen eine erhöhte Infektiosität, schwerere Krankheitsverläufe und eventuell auch verminderte Reaktionen auf die vorhandenen Impfstoffe einhergehen. Aus diesem Grund habe sich die Niedersächsische Landesregierung – nach Abstimmung auch mit den Kommunalen Spitzenverbänden und einer Diskussion im Sozialausschuss des Niedersächsischen Landtags – entschieden, den bisherigen Lockdown zu verlängern. In Kraft bleiben insbesondere die strengen Kontaktbeschränkungen (ein Haushalt plus eine Person), die breite Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken und die Schließung weiter Teile des Einzelhandels, der körpernahen Dienstleistungen und der Gastronomie.

Hier die wichtigsten Änderungen:


1. Kontaktbeschränkunen:
Das Alter der von den Kontaktbeschränkungen ausgenommenen Kinder wird von bisher drei auf nunmehr sechs Jahre erhöht.

2. Maskenpflicht:
Im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Pflege von Personen beim Kontakt mit den zu versorgenden oder zu pflegenden Personen ist vom 13. Februar an verpflichtend eine medizinische Maske zu tragen. Deren erhöhter Schutzstandard soll auch in diesem sensiblen Bereich wirksam werden. Um die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen, betreuten Wohngemeinschaften etc. bestmöglich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, werden Besucherinnen und Besucher sowie näher beschriebene Dritte während ihres Aufenthaltes in der Einrichtung ebenfalls zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet.

Die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken gilt auch für Sitzungen und Zusammenkünfte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse, wenn die Veranstaltungen in geschlossenen Räumen stattfinden. Auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der zukünftig erlaubten beruflichen Fahrgemeinschaften sollen durch die in Nummer 6 geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske vor einer Ansteckung bestmöglich geschützt werden.

3. Körpernahe Dienstleistungen:
Es wird die Öffnung der Friseure in Aussicht gestellt. Diese Regelung tritt erst am 1. März in Kraft. Die Schließung der Friseurbetriebe stelle für die Bürgerinnen und Bürger eine extreme Belastung dar. Die Mehrzahl der Menschen schneide sich nicht selbst die Haare und tue dies auch nicht bei anderen Personen ohne dafür ausgebildet zu sein. Diese Situation rufe auf längere Sicht bei vielen Menschen ein deutliches Gefühl des Ungepflegtseins hervor. Andere körpernahe Dienstleistungen betreffen nicht im gleichen Maße ein körperpflegerisches Grundbedürfnis und könnten regelmäßig selbst vorgenommen werden.

4. Einzelhandel:
Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels werden von der Schließung ausgenommen. Die in den genannten Verkaufsstellen angebotenen Waren seien Güter des täglichen Bedarfs und die Öffnung der in der Regel kleinteilig aufgestellten Verkaufsstellen eröffne voraussichtlich kein gravierend erhöhtes Infektionsrisiko. Damit können ab Samstag Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte und alle weiteren Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck öffnen. Randsortimente wie Töpfe, Blumenschmuck und Gartenartikel dürfen ebenfalls verkauft werden. Es gelten die bekannten Regeln zu Randsortimenten sowie die bekannten Hygieneregeln, wie sie bereits im geöffneten Einzelhandel angewendet werden. Der Verkauf von Pflanzen und Blumen ist außerdem auch auf Wochenmärkten und im landwirtschaftlichen Direktverkauf sowie in Hofläden gestattet.

5. Probefahrten:
Im Autohandel wie auch im Zweiradhandel sind Probefahrten wieder erlaubt. Dabei gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin, sodass die Kundin oder der Kunde die Probefahrt mit einem Auto nur allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts durchführen kann. Analog zu den Regeln für „Click&Collect“ müssen auch bei Probefahrten FFP2-Masken getragen werden. Außerdem müssen die Unternehmen in ihrem Schutz- und Hygienekonzept insbesondere Maßnahmen vorsehen, die Menschenansammlungen vermeiden, etwa durch gestaffelte Zeitfenster.

6. Tests von Pflegekräften:
Beschäftigte und Personen in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen sind verpflichtet, an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV- 2 durchführen zu lassen. Dies gilt auch für Einrichtungen der Tagespflege. Im ambulanten Setting gilt eine Pflicht zur Testung für die Personen, die in den entsprechenden Einrichtungen tätig sind (Beschäftigte, eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende), an drei Tagen in der Woche.

7. Tests von Heimbesuchern:
Künftig gelten die Bestimmungen zur Anmelde- und – bei entsprechender Inzidenz – Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Dritte, die diese Einrichtung betreten wollen, auch in Heimen für Menschen mit Behinderungen. Um den Bewohnerinnen und Bewohnern einen noch besseren Schutz zu gewährleisten, darf die dem nachzuweisenden negativen Testergebnis zugrundeliegende Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 künftig höchstens 36 statt zuvor 72 Stunden zurückliegen.

8. Präsenzunterricht:
Die Abschlussklassen der Vorbereitungskurse für staatliche Schulabschlüsse im Zweiten Bildungsweg sind nicht mehr vom Verbot des Präsenzunterrichts erfasst. Die Erlangung von Schulabschlüssen, zum Beispiel für die Aufnahme einer anschließenden Berufsausbildung, ist von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung. Die Gruppengröße darf allerdings, analog zu den Regelungen für Lerngruppen an Schulen, in der Regel 16 Personen nicht überschreiten.

9. Quarantäne-Verordnung:
Die Niedersächsische Quarantäneverordnung wird an die erhöhte Gefahr des Eintrags von Mutanten des Virus angepasst. Mit der Änderung soll ein weiterer Eintrag von Virusvarianten bei der Einreise vermindert werden. Die Quarantäne dauert nun im Grundsatz immer 14 Tage. Der bisherige Absonderungszeitraum von zehn Tagen wird damit verlängert. Damit soll der mögliche Inkubationszeitraum abgesichert werden, der insgesamt bis zu 14 Tage betragen kann. Eine Verkürzung der Absonderungspflicht ist nur noch bei Einreisen aus (normalen) Risikogebieten möglich. Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten können ihren Quarantänezeitraum hingegen nicht mehr verkürzen. Wer die Absonderungszeit nach der Einreise aus einem Risikogebiet verkürzen möchte, benötigt nun einen negativen PCR-Test. Diese Tests bieten eine höhere Sicherheit als die PoC-Antigen-Schnelltests in Bezug auf den Nachweis von Infektionen.

Wie geht es weiter?


Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 7. März 2021. Es sei damit zu rechnen, dass nach dem nächsten Treffen von Bund und Ländern am 3. März eine weitere Verordnungsänderung auf den Weg gebracht wird. Um den Bürgerinnen und Bürgern eine Perspektive und abhängig vom Infektionsgeschehen ein Stück Planungssicherheit zu eröffnen, hatte das Land Niedersachsen einen Stufenplan erarbeitet, der derzeit breit diskutiert und weiterentwickelt werde. Diese Vorstellungen gehen ein in einen Arbeitsprozess zusammen mit den anderen Ländern und der Bundesregierung zur Entwicklung weiterer Schritte einer sicheren und gerechten Öffnungsstrategie hinsichtlich der
Kontaktbeschränkungen, von Kultur, Sport in Gruppen, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe. Die Öffnungsstrategie werde von einer Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vorbereitet. Das Leben soll – soweit infektiologisch vertretbar – schrittweise wieder mehr an Normalität gewinnen. Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich haben höchste Priorität. Dieser Bereich soll daher möglichst schon im März weiter geöffnet werden.


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