Edemissen/Rietze. Das Landgericht Hildesheim hat am gestrigen Dienstag das Urteil gegen einen 41-jährigen Landwirt gesprochen (regionalHeute.de berichtete). Wegen Totschlags an seiner Ex-Partnerin und versuchten Mordes muss der Mann für 13 Jahre in Haft. Das Urteil löste bei vielen Lesern die Frage aus, warum die tödliche Tat nicht als Mord gewertet wurde.
Dem Urteil gingen ein erschütterndes Geschehen und eine grausame Tat im Februar 2025 voraus. Der Angeklagte hatte zunächst versucht, seine Ex-Partnerin heimlich zu vergiften, indem er das Insektizid E605 in ihren Kaffee mischte. Da die Frau dies bemerkte und den Kaffee nicht trank, schlug dieser Plan fehl. Nur wenige Tage später suchte der Mann sie jedoch erneut in ihrem Wohnhaus in Rietze auf: An diesem Tag erschlug er die damals 38-Jährige mit einem Eisenrohr.
Doch warum lautete die Anklage auf "versuchten Mord“ und "Totschlag“ und nicht auf "versuchten Mord" und "Mord", obwohl bereits zuvor ein Mordversuch stattgefunden hatte?
Der entscheidende Punkt
Auf Anfrage von regionalHeute.de erläuterte Johannes Butz, Richter und Pressesprecher des Landgerichts Hildesheim, die juristische Logik hinter dem Urteil. Der entscheidende Punkt sei, dass in Deutschland Totschlag der gesetzliche „Regelfall“ bei einer Tötung sei. Damit ein Urteil auf Mord lautet, müssen spezifische Mordmerkmale (wie Heimtücke, Habgier oder niedere Beweggründe) zweifelsfrei nachgewiesen werden. Butz schlüsselt dazu die beiden zur Last gelegten Taten auf:
Der Giftanschlag als Mordversuch
Die erste Tat, das Versetzen des Kaffees des Opfers mit dem Gift E 605, ist von der Kammer als versuchter Mord bewertet worden, da sie ein sogenanntes Mordmerkmal erfüllt gesehen hat. Das ist in diesem Fall das Mordmerkmal der Heimtücke, also das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit der Ex-Lebensgefährtin in feindseliger Willensrichtung. Da die Geschädigte nicht wusste, dass der Kaffee vergiftet war, und es dem Angeklagten gerade darauf ankam, liegt nach Ansicht der Kammer Heimtücke vor.
Die tödliche Attacke als Totschlag
Bei der finalen Tat mit dem Eisenrohr habe das Gericht hingegen keine Mordmerkmale feststellen können. "Das liegt unter anderem daran, dass sich nicht aufklären ließ, was in den Minuten vor der Tötung passiert ist. Insbesondere konnte die Kammer also nicht feststellen, ob die Getötete arg- und wehrlos war. Grundsätzlich ist es so, dass der Totschlag nach dem Strafgesetzbuch den „Regelfall“ der Tötung eines Menschen darstellt; bei einem Mord müssen erschwerende Umstände hinzukommen, die die Kammer im vorliegenden Fall nicht feststellen konnte. Auch sogenannte ‚niedere Beweggründe‘ hat die Kammer nicht festgestellt", erklärt Butz.
Juristisch getrennte Vorgänge
Beide Taten seien laut Butz in juristischer Hinsicht getrennt voneinander zu bewerten, sodass es bei der Bewertung der zweiten Tat als Totschlag nicht darauf ankommt, dass der Angeklagte im Vorfeld bereits einen versuchten Mord begangen hat.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft erklärte auf Nachfrage, dass man keine Rechtsmittel einlegen werde.

