Geflügelpest: Landkreis verhängt Sperrverfügung

Vögel, Geflügel und Federwild oder deren Erzeugnisse dürfen weder aus einem noch in einen Betrieb, in dem Vögel gehalten werden, verbracht werden, um eine Verbreitung des Virus zu verhindern.

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Symbolbild. | Foto: Pixabay

Peine. In einem Hausgeflügelbestand in Müden (Aller) im Landkreis Gifhorn wurde das Virus der Geflügelpest (Aviäre Influenza HPAI H5N1) nachgewiesen. Durch den Ausbruch im Landkreis Gifhorn mit der in den Landkreis Peine hineinreichenden Überwachungszone sind nun auch hier entsprechende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, teilte die Kreisverwaltung mit.


Die Geflügelpest ist eine Tierseuche, die zu großen Tierverlusten und erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen kann. Die Infektion mit diesem Virus führt bei Geflügel und teilweise auch bei anderen Vögeln zu schweren Krankheitserscheinungen mit Todesfällen.

Durch den Ausbruch im Landkreis Gifhorn mit der in den Landkreis Peine hineinreichenden Überwachungszone sind nun auch hier entsprechende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen. Daher wurde per Allgemeinverfügung eine Sperrverfügung für Geflügel in dem Gebiet der Überwachungszone in den Ortschaften Eickenrode und Plockhorst in der Gemeinde Edemissen angeordnet.



„Das bedeutet für die dortigen Geflügelhalter unter anderem, dass sie ihre Tiere verstärkt beobachten und Veränderungen des Gesundheitszustandes umgehend dem Veterinäramt mitteilen müssen. Geflügel muss aufgestallt werden. Die Aufstallungspflicht gilt aber durch eine weitere Allgemeinverfügung sowieso für den gesamten Landkreis“, erklärt Kreissprecher Fabian Laaß.


Vögel, Geflügel und Federwild oder deren Erzeugnisse dürfen weder aus einem noch in einen Betrieb, in dem Vögel gehalten werden, verbracht werden, um eine Verbreitung des Virus zu verhindern. Die Halter müssen verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen umsetzen wie beispielssweise das Tragen von Schutzkleidung mit Händedesinfektion vor Betreten und nach Verlassen der Stallungen sowie Reinigung und Desinfektion von Schuhen bei Betreten und Verlassen der Stallung, Schadnagerbekämpfung, tägliche Desinfektion aller Zufahrts- und Abfahrtswege. Tote Tiere müssen speziell entsorgt werden.

Die Notwendigkeit der Sperrverfügung wird regelmäßig überprüft, um deren Dauer auf das seuchenhygienisch unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Die Überwachungszone kann allerdings frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden.

Laut dem Friedrich-Löffler-Institut (FLI) wurden seit Mitte Oktober 2021 in Deutschland erneut Hunderte von HPAIV-infizierten Wildvögeln aus mindestens zwölf Bundesländern sowie über 50 Ausbrüche bei Geflügel und gehaltenen Vögeln aus zahlreichen Bundesländern gemeldet. Zwischen dem 01.10.2021 und 06.01.2022 wurden über 450 überwiegend tote oder kranke, HPAIV-H5N1-infizierte Wildvögel an das Tierseuchennachrichtensystem (TSN) gemeldet.

"Die Gefahr einer weiteren Verbreitung der Geflügelpest in den Wildvogelbeständen oder die Einschleppung in Geflügelbestände ist sehr hoch. Durch Ausscheiden des Erregers mit dem Kot können Wildvögel die Umwelt kontaminieren, so dass auch Hobby- und Nutzgeflügel infiziert werden kann", so Laaß.


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