Niedersachsen. Das lange Wochenende und die Herbstferien stehen an und damit für viele auch eine Bahnreise. Unter Umständen sind dann starke Nerven gefragt, etwa wenn der Zug ausfällt oder sich verspätet. In diesen Fällen haben Reisende ein Recht auf Entschädigungen oder Erstattungen. Doch wie sieht es mit der entfallenen Sitzplatzreservierung aus und wann gilt die Zugbindung als aufgehoben? Die Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt in einer Pressemitteilung Tipps, wie Reisende bei Ausfällen und Verspätungen von den Fahrgastrechten Gebrauch machen können.
Auf längeren Bahnfahrten wegen überfüllter Züge stehen zu müssen, ist nicht nur für Menschen mit körperlichen Einschränkungen unangenehm. Eine Sitzplatzreservierung schafft Abhilfe, bietet aber keine Garantie – etwa, wenn es zu Zugausfällen oder Verspätungen kommt. Trotzdem haben Reisende hier klare Rechte.
Reservierungsentgelt zurückfordern
„Wer seine Reservierung nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie nicht zugeteilt oder zugeteilte Plätze nicht bereitgehalten werden können, kann eine Rückzahlung des Reservierungsentgelts fordern", erklärt Markus Hagge, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Das gilt auch, wenn eine Zugverspätung dafür sorgt, dass die Reservierung gar nicht erst genutzt werden kann.
„In diesen Fällen geht es letztlich um kleine Geldbeträge. Deren Rückzahlung ist aktuell jedoch unverhältnismäßig aufwändig, weshalb Reisende oftmals darauf verzichten", konstatiert Hagge. Betroffene müssen entweder einen Online-Antrag über das persönliche Kundenkonto stellen oder sie wenden sich an das Servicecenter der Deutschen Bahn. Auch ein formloses Schreiben an das Servicecenter Fahrgastrechte ist möglich. „Das sollte vereinfacht werden. Sinnvoll wäre aus unserer Sicht eine automatische Rückzahlung des Reservierungsentgelts", hält der Experte fest.
Auf andere Züge ausweichen
Für Reisende ist es zunächst wichtig zu wissen, wann eine Zugbindung als aufgehoben gilt. Kommt der gebuchte Zug mehr als 20 Minuten zu spät, fällt die gebuchte Verbindung ganz beziehungsweise nur ein Halt aus oder ist die Verbindung zwischen Start und Zielort abgebrochen, ist die Zugbindung aufgehoben. Reisende dürfen dann andere Züge der Deutschen Bahn nutzen, um ihr gebuchtes Ziel zu erreichen. „Dazu darf zudem ein höherwertiger, nicht reservierungspflichtiger Zug genutzt werden“, erklärt Hagge. Wer viel reist, weiß auch, dass sich im Vorfeld der Reise Änderungen am Fahrplan ergeben können. In diesem Fall darf ebenfalls auf einen anderen Zug ausgewichen werden.
Erfahren Bahnreisende schon vor Fahrtantritt, dass der Zug über 60 Minuten Verspätung hat, können sie von der Reise zurücktreten. Den Fahrpreis dürfen sie auch zurückverlangen oder einen anderen Zug wählen. Reisende sollten sich zudem schon am Bahnhof oder beim Zugpersonal an Bord eine Bestätigung über die Verspätung oder den Ausfall des Zuges ausstellen lassen, rät Hagge.
Bei Fragen hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.
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