Prozess gegen Goslarer Substitutionsarzt beginnt heute

2016 wurde der Goslarer Arzt wegen des Verdachts der wiederholten unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft genommen. Nun beginnt der Prozess gegen ihn.

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Symbolfoto | Foto: Pixabay

Braunschweig/Goslar. Am heutigen Mittwoch beginnt vor dem Landgericht der Prozess gegen einen Arzt aus Goslar. Die Staatsanwaltschaft wirft dem 75-Jährigen Allgemeinmediziner in 332 Fällen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bei der Durchführung von Substitutionsbehandlungen sowie gewerbsmäßigen Betrug in 5 Fällen vor.


Der Angeklagte, der bis Juni 2019 in Goslar als Facharzt für Allgemeinmedizin niedergelassen war, habe dort mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) die Behandlung von Substitutionspatienten durchgeführt. Laut Genehmigung der KVN habe er bis zu 100 gesetzlich krankenversicherte Patienten im Rahmen der vorgesehenen Richtlinien substituieren dürfen. In dem Zeitraum von Januar 2015 bis April 2016 habe der Angeklagte Substitutionspatienten behandelt ohne dabei die entsprechenden Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, Arzneimittelgesetzes und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung zu beachten. Die 332 Verstöße beziehen sich auf rund 50 verschiedene Patienten.


Der Angeklagte habe laut Angaben des Gerichts bei den Patienten weder den Behandlungsverlauf noch die Untersuchungsergebnisse der vorgesehenen körperlichen Untersuchungen dokumentiert. Ebenso sei keine Dokumentation zur Feststellung der Opioidabhängigkeit und Begründung einer Substitutionsbehandlung bei den Patienten erfolgt. Die Vergabemodalitäten des Substitutionsmittels seien ebenfalls nicht dokumentiert worden. Der Angeklagte habe die patientenbezogenen Betäubungsmittelrezepte über die Substitutionsmittel ausgestellt, jedoch sei die Verordnung zugunsten der Praxis erfolgt. Der Angeklagte habe den Patienten aus dem Praxisbestand die Wochenration des verordneten Medikaments zur Verfügung gestellt anstatt, wie vorgesehen, im Rahmen einer Take-Home-Verordnung den Patienten ein Rezept auszuhändigen, das diese in der Apotheke selbst einlösen. Das Substitutionsmittel Methadon hätten die Patienten überwiegend in der Praxis eingenommen. Die Dosis für die Wochenenden habe der Angeklagte den Patienten aus seinem Praxisbestand mitgegeben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, zur Mitgabe des Substitutionsmittels nicht berechtigt zu sein. Bei den Substitutionsmitteln habe es sich um Subutex, Buprenorphin und Methadon gehandelt.

24.000 Euro abgerechnet, aber keine Leistung erbracht


Der Angeklagte habe die bei den Patienten durchgeführten Substitutionsbehandlungen und Urinkontrollen gegenüber der KVN für die vier Quartale 2015 und das erste Quartal 2016 abgerechnet, obwohl er gewusst habe, dass die Leistungen nur abrechnungsfähig seien, wenn die vorgeschriebenen Dokumentationspflichten und erbrachten Leistungen erfüllt sind. Bei der Abgabe der Sammelerklärungen für die Quartale gegenüber der KVN habe der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass die entsprechenden Gebühren für die Sub- stitutionsbehandlungen angefallen seien, obwohl er keine gesetzes- und richtlinienkonforme Behandlung durchgeführt und letztendlich keine vollständige Leistung erbracht habe. Dabei habe er in Kenntnis der Rechtswidrigkeit seines Tuns das Ziel gehabt, sich durch die Gebühren ein nicht unerhebliches Einkommen zur Finanzierung des Lebensunterhalts zu verschaffen. Der für die fünf Quartale abgerechnete Betrag beläuft sich auf insgesamt 24.070,99 Euro.


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