Recht auf erdnussfreie Schule: Mädchen siegt vor Gericht

Laut Verwaltungsgericht Hannover hat der erhebliche Vorteil für die Gesundheit der Klägerin Vorrang vor dem öffentlichen Belang an der Einhaltung der Schulbezirke.

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Symbolbild. | Foto: Pixabay

Niedersachsen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat am heutigen Dienstag der Klage eines 2015 geborenen Mädchens auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Grundschule, die außerhalb des für sie zuständigen Schulbezirks liegt, stattgegeben. Hintergrund ist eine nachgewiesene schwere Erdnussallergie der zukünftigen Schülerin und der Wunsch auf eine von dem Nuss-Anaphylaxie-Netzwerk e.V. anerkannte, erdnussfreie Schule zu gehen.



Der Kontakt zu kleinsten Mengen an Erdnuss könne bei dem Mädchen zu lebensbedrohlichen anaphylaktischen Reaktionen führen. Auf der erdnussfreie Schule seien insbesondere die Lehrkräfte entsprechend für anaphylaktische Notfälle geschult. Dennoch hatte sich die Landesschulbehörde geweigert, eine Ausnahme von der Einhaltung der Schulbezirke zu machen. Es gäbe inzwischen viele Kinder, die unter allergischen Reaktionen litten und Notfallsets bei sich trügen. Zudem seien alle Lehrkräfte an niedersächsischen Schulen für medizinische Notfälle geschult. Der Zusatz „erdnussfreie Schule" stelle schließlich auch keinen Zusatz dar, der der Schule vom Kultusministerium überreicht worden sei.

Gesundheit wichtiger als Schulbezirke


Das Verwaltungsgericht Hannover gab nun dem Mädchen recht. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Der Besuch der Pflichtschule anstelle der Wunschschule stelle für die Klägerin eine unzumutbare Härte dar. Bei einem Besuch der Wunschschule sei das Risiko einer Anaphylaxie im Verhältnis zu einem Besuch der Pflichtschule praktisch auf Null reduziert, da es sich um eine sogenannte „erdnussfreie Schule" mit einem entsprechenden erprobten und in der Praxis bewährten Konzept handele. Von Bedeutung sei hierbei nicht, dass es sich um keinen vom Kultusministerium überreichten Zusatz handele. Entscheidend sei die Tatsache, dass an der Schule eine erdnussfreie Umgebung herrsche. Wäge man diesen erheblichen Vorteil für das Leben und die Gesundheit der Klägerin auf der einen Seite mit dem öffentlichen Belang an der Einhaltung der Schulbezirke auf der anderen ab, so habe der öffentliche Belang im konkreten Einzelfall zurückzutreten.

Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden.


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