Es fehlen Schöffinnen für das Jugendgericht


Unterstützen die Wahl für das Jugendschöffenamt (von links): Wolfram Skorczyk Fachbereichsleiter BürgerService und Öffentliche Sicherheit; Berthold Kuhls, Fachgebietsleiter Sozialpädagogische Dienste im Fachdienst Kinder, Jugend und Familie, Karla Meier-Grotrian, Schöffin am Amtsgericht Salzgitter und Sebastian Sadeghi, Fachgebietsleiter Ratsangelegenheiten im Fachdienst Ratsangelegenheiten und IT. Foto: Stadt Salzgitter
Unterstützen die Wahl für das Jugendschöffenamt (von links): Wolfram Skorczyk Fachbereichsleiter BürgerService und Öffentliche Sicherheit; Berthold Kuhls, Fachgebietsleiter Sozialpädagogische Dienste im Fachdienst Kinder, Jugend und Familie, Karla Meier-Grotrian, Schöffin am Amtsgericht Salzgitter und Sebastian Sadeghi, Fachgebietsleiter Ratsangelegenheiten im Fachdienst Ratsangelegenheiten und IT. Foto: Stadt Salzgitter | Foto: Stadt Salzgitter)

Salzgitter. Die Schöffenliste für das Amtsgericht Salzgitter und Landgericht Braunschweig ist erstellt. Dringend gesucht werden aber noch Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023. Für dieses besondere Ehrenamt fehlen insbesondere noch Bewerbungen von Frauen. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Stadt Salzgitter hervor.


„Die Ehrenamtlichen unterstützen den Berufsrichter am Amts- Land- oder Jugendgericht“, erläutert Wolfram Skorczyk Fachbereichsleiter BürgerService und Öffentliche Sicherheit. Immer zwei Schöffen sind dem Richter zur Seite gestellt. Der Einfluss und die Verantwortung von Schöffen sind damit groß. Dieses Ehrenamt sei für die Gesellschaft sehr wichtig. Vor allem die Lebenserfahrung und Menschenkenntnis sind gefragt und nicht das juristische Fachwissen.

Die Schöffen am Jugendgericht haben eine besondere Verantwortung, weil sie über die Zukunft von jungen Menschen entscheiden. Deswegen stehe der Erziehungsgedanke und nicht die Bestrafung im Mittelpunkt. Das Verständnis für die Jugendlichen sei dabei wichtig. Es sollte berücksichtigt werden, dass selbst schwerwiegende Straftaten junger Menschen nicht generell auf ein Erziehungsdefizit zurückzuführen sind, das es durch staatliche Maßnahmen auszugleichen gilt. Straftaten junger Menschen sind zumeist entwicklungsbedingt und von vorübergehender Natur, nur wenige zeigen verfestigte Verhaltensweisen und entwickeln sich zum Intensivtäter. Deswegen sollten Jugendschöffen sensibel sein, um die Situation der Jugendlichen angemessen beurteilen zu können, bevor sie zusammen mit dem Jugendrichter ein Urteil fällen. Hilfreich sind dabei Erfahrungen im Umgang mit jungen Menschen, beispielsweise in der ehrenamtlichen Jugendarbeit, im Verein oder im beruflichen Kontext. Darüber hinaus bringen auch diejenigen gute Voraussetzungen mit, die eigene Kinder haben, sich in die Welt der Jugendlichen einfühlen können oder einen guten Draht zu Jugendlichen haben.

Erzieherische Mittel können ergriffen werden


Die Jugendschöffengerichte entscheiden in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, wobei die Sachverhalte mitunter das gesamte Spektrum des Strafgesetzbuches abdecken. Das Jugendschöffengericht, also ein Richter und 2 ehrenamtliche Jugendschöffen, ist immer dann zuständig, wenn zum Zeitpunkt der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft auch eine Jugendfreiheitsstrafe möglich ist. Zudem ist das Jugendschöffengericht immer dann zuständig, wenn ein Angeklagter unter Bewährung steht oder sich in Haft befindet. Erzieherische Mittel können gegen Jugendliche, die bei Begehung der Tat des 14. Lebensjahr vollendet haben, ergriffen werden. Wer zu diesem Zeitpunkt noch nicht 14 Jahre alt ist, ist noch nicht strafmündig. Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit das 18. Lebensjahr vollendet hat und noch nicht 21 Jahre alt ist. Hier ist zwar das Jugendgericht zuständig, es entscheidet jedoch im Einzelfall und unter Hinzuziehung der Jugendhilfe im Strafverfahren, ob das Jugendrecht zur Anwendung kommt.

Wichtig für die Schöffen: Sie bringen ihren gesunden Menschenverstand ein. Die Meinung der Schöffen zähle ebenso viel wie die des Richters. „Die Niedersächsische Verfassung legt fest, dass bestimmte Gerichte neben den Berufsrichtern auch mit ehrenamtlichen Richtern besetzt werden“, erläutert Wolfram Skorczyk. Schöffen sind somit ein Teil der Rechtsprechung, also einer der drei grundlegenden Staatsgewalten. Sie wirken mit, wenn es darum geht, Mitbürger zu verurteilen oder eben von einer Schuld freizusprechen. Durch sie geht die Staatsgewalt „vom Volke aus“.

Beratungsfunktion der Jugendhilfe


Darüber hinaus begleitet die „Jugendhilfe im Strafverfahren“ der Stadt Salzgitter die Prozesse und tritt vor der Hauptverhandlung in Kontakt mit den Beschuldigten sowie deren Erziehungsberechtigten, um im Rahmen der Hauptverhandlung die sozialen, fürsorgerischen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen und sich zu in Frage kommender Jugendhilfeleistungen gem.§ 27 ff SGB VIII zu äußern.

Gleichzeitig steht die „Jugendhilfe im Strafverfahren“ auch den Jugendschöffen zur Seite und bietet eine Informationsveranstaltung bzgl. des Schöffenamtes an.

Informationen:


Die Stadt Salzgitter sucht Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023; Bürgerinnen und Bürger können sich bis Ende März in die Vorschlagsliste zur Wahl aufnehmen lassen. 52 Schöffen benötigt die Stadt Salzgitter für diese Vorschlagsliste, die derzeit erstellt wird und paritätisch von Frauen und Männern besetzt sein muss. Deswegen freut sich die Stadt Salzgitter besonders über die Bewerbungen von Frauen (es fehlen noch 13 Frauen).

Voraussetzungen für das Schöffenamt:


Gesetzliche Vorgaben:

Die gesetzlichen Vorgaben ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und dem Deutschen Richtergesetz (DRiG). Die wichtigsten sind.

Das Schöffenamt ist zugänglich für Bewerberinnen und Bewerber, die in Salzgitter wohnen, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und am 1. Januar 2019 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Im Regelfall nehmen Schöffen an bis zu 12 Sitzungen pro Jahr teil. Sie erhalten keine Vergütung, aber eine Aufwandsentschädigung; Berufstätige bekommen den Verdienstausfall erstattet.

Die gesetzlichen Vorgaben lassen sich in der Regel objektiv beurteilen und überprüfen.

Persönliche Fähigkeiten:


Die persönlichen Fähigkeiten, die jemand mitbringen sollte, sind nicht per Gesetz festgelegt, vielmehr ergeben sie sich aus der Tätigkeit heraus. Der Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V. hat eine Liste der wünschenswerten Fähigkeiten zusammengestellt. Natürlich sind nicht bei jedem, der sich um ein Schöffenamt bewirbt, alle diese Fähigkeiten gleich stark ausgeprägt. Das muss auch nicht sein. Die Liste soll als Anhaltspunkt dienen, um für sich selbst eine Entscheidung zu treffen.

Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen und soziale Kompetenz; Lebens- und Berufserfahrung; Logisches Denken und Intuition; Vorurteilsfreiheit; Mut und Verantwortung für Gerechtigkeit; Standfestigkeit und Flexibilität; Kommunikations- und Dialogfähigkeit; Kenntnisse über die Strafgerichtsbarkeit

Die Wahl:


Die Wahl der Schöffinnen und Schöffen läuft in zwei Phasen ab. Zuerst stellt die Stadt Salzgitter eine Vorschlagsliste auf. Diese enthält mindestens die doppelte Anzahl der aus Salzgitter benötigten Haupt- und Hilfsschöffen für das Jugendgericht am Amtsgericht und Landgericht Braunschweig insgesamt. Der Rat der Stadt beschließt die Liste, die dann zum Amtsgericht gegeben wird. Die Vorschlagslisten aller Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks werden zu einer Gesamtliste zusammengestellt. Aus dieser wählt ein Wahlausschuss am Amtsgericht die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen aus. Er bestimmt auch die Funktion (Haupt- oder Hilfsschöffe) und das Gericht (Amts- oder Landgericht).

Die Vorschlagsliste wird vom Fachdienst Kinder, Jugend und Familie der Stadt Salzgitter vorbereitet und vom Jugendhilfeausschuss beschlossen. Anträge zur Aufnahme in die Vorschlagsliste sind an der Information des Bürgercenters im Atrium des Rathauses Lebenstedt, im Kleinen Rathaus sowie im Internet unter http://www.salzgitter.de/rathaus/wahlen/schoeffenwahl.php zu erhalten. Auf der städtischen Internetseite gibt es auch den Bewerbungsbogen und weitere Informationen.

Wer Fragen rund um die Schöffenwahl hat, kann sich an Berthold Kuhls wenden (Fachgebiet Sozialpädagogische Dienste, Telefon: 0 53 41 / 839-4540, Joachim-Campe-Straße 9-11, Fax: 0 53 41 / 839-4951, 38226 Salzgitter, E-Mail: Berthold.Kuhls@Stadt.Salzgitter.de)

Bewerbungen sind bis Ende März möglich.

Weiterer Ablauf:


Diese Terminübersicht soll einen Überblick über das Verfahren liefern. Einige der angegebenen Termine stehen zurzeit noch nicht genau fest, werden aber laufend aktualisiert.

März 2018: Bewerbungsphase für die Aufnahme in die Vorschlagsliste
Mai 2018: Verwaltungsausschuss und Rat beraten bzw. beschließen die Vorschlagsliste
Mai/Juni 2018: Öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste für eine Woche
Bis spätestens 01.07.2018: Übersendung der Vorschlagsliste an das Amtsgericht
Juli/August 2018: Benachrichtigung aller Bewerber über die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Stadt Salzgitter, Zusammenführung der Vorschlagslisten der Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks
Oktober 2018: Wahl der Schöffen durch den Schöffenwahlausschuss am Amtsgericht Salzgitter
bis Dezember 2018: Benachrichtigung der gewählten Schöffinnen und Schöffen durch die Gerichte
01.01.2019: Beginn der neuen Amtsperiode


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