Schwerer Raub: Täter in Braunschweig vor Gericht

von Nino Milizia


Symbolfoto: Anke Donner
Symbolfoto: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Salzgitter/Braunschweig. Ein 27-jähriger Salzgitteraner wird sich ab dem 17. Januar vor dem Landgericht Braunschweig in zwei Fällen von schwerem Raub verantworten müssen.


Dem 27-jährigen Angeklagten wird laut Anklage vorgeworfen, am 21. September 2014 eine Frau mit einem Küchenmesser bedoht und ihre Handtasche von der Schulter gerissen zu haben, um den Inhalt der Handtasche für sich zu behalten. Dadurch habe er eine Beute von 280 Euro gemacht.

Ein weiteres Delikt soll sich am 12. Juni 2015 zugetragen haben: Dem Angeklagten wird vorgeworfen, eine Wohnungstür in Salzgitter-Bad aufgebrochen und nach Durchsuchung der Wohnung unter anderem zwei ältere Laptops, 70 Euro Bargeld, ein Sparbuch sowie eine Playstation entwendet zu haben.

Sollte es tatsächlich zu einer Verurteilung kommen, sieht das deutsche Gesetz folgende Strafe vor:



§ 250
Schwerer Raub

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.



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