Schülerin scheitert vor Gericht: Kein Anspruch auf „Homeschooling"

Für die Befreiung vom Präsenzunterricht sei es Voraussetzung, dass an der Schule bereits Infektionsschutzmaßnahmen verhängt wurden.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Hannover. Es gibt keinen Anspruch auf „Homeschooling". Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte am Donnerstag einen entsprechenden Eilrechtsantrag einer Schülerin ab. Die Befreiung vom Präsenzunterricht sei an bestimmte Bedingungen geknüpft. Das teilt das Verwaltungsgericht Hannover in einer Pressemitteilung mit.


Die Antragstellerin verfolgte mit ihrem Eilrechtsantrag die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht, um stattdessen am „Homeschooling" teilzunehmen. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass ihr Vater der Coronavirus-Risikogruppe zuzuordnen sei.

Infektionsschutzmaßnahme an der Schule ist Voraussetzung


Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 10. September abgelehnt. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass eine Befreiung vom Besuch der Schule in besonders begründeten Ausnahmefällen zwar möglich sei, ein solcher im Falle der Antragstellerin aber nicht gegeben sei. Das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmefalls erfordere - gemäß den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Befreiung vom Präsenzunterricht bei vulnerablen Angehörigen - unter anderem neben der Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit des Angehörigen zu einer Risikogruppe, dass vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde. Im Falle der Antragstellerin fehle es an letzterer Voraussetzung.

Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Befreiung vom Präsenzunterricht daran geknüpft werde, ob das Gesundheitsamt eine entsprechende Infektionsschutzmaßnahme verhängt habe. Damit werde in zulässiger Weise zwischen einer (bloß) abstrakten, allgemeinen Gefährdungslage und der konkreten Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus im Falle einer bereits nachgewiesenen Neuinfektion seitens des zuständigen Gesundheitsamtes differenziert.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.


mehr News aus der Region