Steuern bei Ferienjobs: So holt man sich das Geld zurück

Der Verein Lohnsteuerhilfe Bayern verrät, was Schüler, Abiturienten und Studenten beachten müssen.

Für Volljährige kommt auch ein Aushilfsjob in der Gastronomie in Frage. Symbolbil
Für Volljährige kommt auch ein Aushilfsjob in der Gastronomie in Frage. Symbolbil | Foto: pixabay

Niedersachsen. In dieser Woche enden in Niedersachsen die Ferien. Die meisten Jugendlichen nutzen die Sommerferien zum Entspannen und Ausschlafen. Aber es gibt sie noch, wenn auch rückläufig in der Zahl: Schüler, Abiturienten und Studenten, die einem Ferienjob nachgehen. Denjenigen, die ihr Taschengeld aufgebessert haben, werden allerdings wie jedem anderen Geldverdiener auch Steuern abgezogen. Doch Schüler und Studenten können sich die Steuern in der Regel komplett zurückholen. Darauf weist der Verein Lohnsteuerhilfe Bayern in einer Pressemitteilung hin.



Die Betroffenen müssten nur im Folgejahr daran denken, eine Steuererklärung zu erstellen. An sich haben sie sogar vier Jahre dafür Zeit. „Aber leider vergessen viele Schüler im Lauf der Zeit die Steuererklärung oder wissen nicht einmal über ihre Möglichkeiten Bescheid und verschenken so ihr Geld an den Staat“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) die Lage. Denn erst ab einem jährlichen Verdienst von 12.174 Euro sind in 2023 Steuern fällig. Es ist eher unwahrscheinlich, dass innerhalb des kurzen Zeitraums der Schul- oder Semesterferien eine solche Summe verdient wird.

So sieht die aktuelle Gesetzeslage aus


Da sich die Arbeit bei Ferienjobs auf wenige Wochen im Sommer beschränkt, handelt es sich ohnehin meist um eine kurzfristige Beschäftigung. Diese ist auf drei Monate oder 70 Tage im Jahr zeitlich befristet. Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren gibt es durch das Jugendschutzgesetz weitere Einschränkungen. Sie dürfen maximal 20 Tage in Vollzeit mit acht Stunden pro Tag arbeiten. Wochenenden und die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr sind ausgeschlossen.

Bleibt der Verdienst dabei unter 520 Euro im Monat, handelt es sich um einen Minijob. Dann gibt es das Geld brutto wie netto auf die Hand, weil Minijobs steuer- und sozialabgabenfrei sind, sofern man einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat. Da bei Minijobs keine Steuern gezahlt werden, bringt eine Steuererklärung folglich nichts.

Lohnsteuer ja – Sozialabgaben nein


Wenn man in den Ferien aber richtig ranklotzt, verdient man in der Regel mehr und fällt in die Steuerklasse 1. Das bedeutet einen automatischen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ab zirka 1.1.60 Euro Monatsverdienst. Wird unterjährig in einem anderen Betrieb gejobbt oder werden zwei Ferienjobs parallel ausgeübt, fällt der Zweitjob in die mit höheren Abgaben belegte Steuerklasse 6. Daher fragt der Arbeitgeber anfangs nicht nur die Steuer-ID und das Geburtsdatum, sondern auch das Vorliegen weiterer Dienstverhältnisse ab. Der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde greift übrigens nur für über 18-Jährige. Jüngere dürfen schlechter bezahlt werden.

Aber immerhin fallen bei einer lohnsteuerpflichtigen kurzfristigen Beschäftigung keine Sozialabgaben an. Dazu zählen die Beiträge für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Schüler und Studenten unter 25 sind üblicherweise mit den Eltern in der Krankenkasse familienversichert. Daran ändert der Ferienjob nichts. Es sei denn, es handelt sich um einen Abschlussschüler, der im Anschluss an den Ferienjob eine Lehre oder ein duales Studium beginnt. Dann zählt der Ferienjob bereits zur Berufsausbildung und wird regulär behandelt.

Eltern müssen keine Konsequenzen fürchten


Positiv ist auch, dass sich ein Ferienjob nicht auf das Kindergeld der Eltern auswirkt, egal wie hoch der Verdienst des Kindes ist. Dieses gibt es unabhängig von Nebenverdiensten für junge Menschen in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Jugendliche, deren Eltern Bürgergeld beziehen, dürfen sich ebenfalls in den Ferien etwas dazuverdienen, ohne dass es den Eltern schadet. Bis 30. Juni blieb ein Verdienst bis zu 2.400 Euro anrechnungsfrei, seit 1. Juli 2023 können die Kinder unbegrenzt verdienen. Nur BAföG-Empfänger müssen aufpassen, denn ab 520 Euro Monatsbrutto wird der Verdienst angerechnet und das BAföG gekürzt.


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