Braunschweig. Der Bußgeldsenat des Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) hat entschieden, dass die Straßenverkehrsordnung in der derzeitigen Fassung vom 6. März 2013 wirksam ist. Das teilt das OLG in einer Pressemitteilung mit.
Das Amtsgericht Helmstedt hatte einen Autofahrer wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Der Fahrer war auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h um 46 km/h zu schnell unterwegs gewesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde wurde nun abgewiesen.
Der 1. Strafsenat teilte insbesondere nicht die Ansicht des Verteidigers, dass die für die Entscheidung angewendete Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Fassung vom 6. März 2013 unwirksam sei. Der Senat führte dazu aus, dass die StVO den formellen Anforderungen genüge. Insbesondere verstoße sie nicht gegen das sogenannte Zitiergebot. In der Verordnung werde in ausreichender Weise auf die Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes verwiesen, durch die das Verkehrsministerium zum Erlass der Verordnung ermächtigt werde.
Probleme der neuen Bußgeldkatalogverordnung spielen keine Rolle
Auch die Novelle der Straßenverkehrsordnung vom 20. April 2020, in der unter anderem zahlreiche Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung erfolgt seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ließ der Bußgeldsenat in seiner Begründung erkennen, dass er die Änderungen in der Bußgeldkatalogverordnung wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot teilweise für nichtig halte, und zwar hinsichtlich der neu eingeführten erweiterten Fahrverbote. Auf diese Frage sei es hier aber nicht entscheidend angekommen. Der Fahrer habe den Verkehrsverstoß bereits vor Inkrafttreten der neuen Straßenverkehrsverordnung begangen. Da die Bußgeldkatalogverordnung durch die StVO-Novelle 2020 hinsichtlich dieser konkreten Verkehrsordnungswidrigkeit nicht verändert worden sei, könne die alte Verordnung angewendet werden. Diese gelte auch bei einer Teilnichtigkeit der Neufassung der Verordnung weiter fort.
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